Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
2. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Für Unternehmer gelten ergänzend die Sonderregelungen in § 22.
3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
4. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
5. Diese AGB werden bei stationärer Auftragserteilung nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Vertragsschluss ausdrücklich auf ihre Geltung hinweist, ihm die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und der Auftraggeber mit ihrer Geltung einverstanden ist. Bei elektronischer Auftragserteilung, insbesondere über die Online-Terminbuchung oder eine Signaturplattform, werden dem Auftraggeber diese AGB sowie – soweit einschlägig – die Widerrufsbelehrung vor Abgabe seiner Vertragserklärung in wiedergabefähiger Form zur Verfügung gestellt. Die Einbeziehung erfolgt durch aktive Bestätigung einer gesonderten, nicht vorausgefüllten Schaltfläche. Eine Kopie der Vertragsbestimmungen einschließlich dieser AGB wird dem Auftraggeber bei elektronischem Vertragsschluss zusammen mit dem bestätigten Vertragstext in Textform (§ 126b BGB) zur Verfügung gestellt.
§ 2 Vertragsschluss
1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer zustande. Die Annahme erfolgt durch Unterzeichnung des Werkstattauftrags, elektronische Bestätigung, Bestätigung in Textform oder eine sonstige dokumentierte Auftragsannahme.
3. Angaben des Auftraggebers zum Fahrzeug, zu Ausstattung, Vorschäden, bereits erfolgten Fremdarbeiten oder zur Fehlerbeschreibung sind Vertragsgrundlage. Der Auftraggeber hat diese Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag nach fachlicher Prüfung anzunehmen, abzulehnen oder von einer vorherigen Besichtigung, Diagnose oder angemessenen Anzahlung abhängig zu machen.
5. Übergibt der Auftraggeber das Fahrzeug durch einen Dritten, stellt er sicher, dass dieser zur Entgegennahme und Weiterleitung vertragsbezogener Informationen berechtigt ist. Zur Erteilung von Erweiterungs- oder Zusatzaufträgen mit einem Mehraufwand von mehr als 150,00 € brutto ist eine ausdrückliche Bevollmächtigung des Dritten nachzuweisen oder eine Rücksprache mit dem Auftraggeber herzustellen. Im Übrigen ist der Auftragnehmer berechtigt, bei begründeten Zweifeln einen Vollmachtsnachweis zu verlangen oder den Auftrag bis zur Klärung zurückzustellen.
6. Der Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe wird nach fachlichem Ermessen des Auftragnehmers dokumentiert; sichtbare Vorschäden werden fotografisch oder schriftlich festgehalten. Vorbestehende Schäden, frühere Fremdeingriffe, Umbauten oder Tuningleistungen sind vom Auftraggeber bei Auftragserteilung mitzuteilen, soweit sie ihm bekannt sind oder ihm hierzu konkrete Hinweise vorliegen. Mehraufwand, der allein auf solchen nicht angezeigten Umständen beruht, ist vom Auftraggeber zu tragen; die Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers nach den fachlichen Standards bleiben unberührt.
7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen und Hilfsmittel rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, insbesondere: sämtliche Fahrzeugschlüssel, Sicherungscodes, Diebstahlschutz-PINs, Radschlossadapter, bekannte Servicehistorie sowie Erreichbarkeit für Rückfragen und Freigaben während der Auftragsausführung. Verzögerungen und zusätzlicher Aufwand, die aus nicht rechtzeitig erfüllten Mitwirkungspflichten entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit sie vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind.
§ 3 Online-Terminbuchung, elektronischer Geschäftsverkehr und Fernabsatz
2. Solche Angaben stellen insbesondere keine verbindliche Zusage über den tatsächlichen Reparaturumfang, die tatsächliche Bearbeitungsdauer, die Fertigstellungszeit, den konkreten Arbeitsaufwand oder die endgültigen Kosten dar.
3. Dies gilt insbesondere bei fahrzeugabhängigen Abweichungen, unterschiedlichen Motorisierungen oder Ausstattungen, Vorschäden, Korrosion, festsitzenden oder beschädigten Bauteilen, abweichender Ersatzteilsituation, Fehlbestellungen, Lieferverzögerungen, zusätzlichen Mängeln oder sonstigen bei Auftragserteilung nicht erkennbaren technischen Erschwernissen.
4. Verbindliche Fertigstellungstermine oder verbindliche Ausführungsfristen gelten nur, wenn sie ausdrücklich und individuell in Textform bestätigt wurden.
5. Die Online-Terminbuchung dient der Reservierung eines Werkstatt- oder Beratungstermins. Ein verbindlicher Werkvertrag über eine konkrete Leistung kommt hierdurch noch nicht zustande; er entsteht erst mit der digitalen oder schriftlichen Bestätigung eines konkreten Auftrags oder Kostenvoranschlags, spätestens mit Beginn der Arbeiten am Fahrzeug.
6. Gebuchte Termine sind bei Verhinderung so früh wie möglich abzusagen oder zu verschieben, damit der Auftragnehmer die freiwerdende Kapazität anderweitig nutzen kann. Die Regelung zu verbindlich reservierten Sonderterminen in Absatz 7 bleibt unberührt.
7. Bei ausdrücklich als verbindlich reservierten Sonderterminen, insbesondere für Diagnose-, Autoglas-, Hol-/Bring- oder Kalibrierungsleistungen sowie für Termine mit gebundenen Fremdleistungen, kann der Auftragnehmer Ersatz des tatsächlich entstandenen Ausfallschadens verlangen, wenn der Auftraggeber den Termin nicht mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Terminbeginn absagt oder zum Termin unentschuldigt nicht erscheint und er dies zu vertreten hat. Die Verbindlichkeit des Sondertermins wird dem Auftraggeber vorab in Textform ausdrücklich bestätigt. Der ersatzfähige Schaden bemisst sich nach der tatsächlich blockierten und nicht anderweitig nutzbaren Arbeitszeit, dem vereinbarten oder üblichen Stundenverrechnungssatz sowie konkret angefallenen, nicht vermeidbaren Fremd-, Bereitstellungs- oder Vorbereitungskosten. Ersparte Aufwendungen und anderweitig erzielte Erlöse werden angerechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
8. Der Auftragnehmer stellt im Rahmen des Online-Buchungs- und digitalen Signaturprozesses sicher, dass dem Auftraggeber a) angemessene, wirksame und zugängliche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung zu erkennen und zu berichtigen, b) die in Art. 246c EGBGB genannten Informationen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung klar und verständlich mitgeteilt werden, c) der Zugang der Vertragserklärung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigt wird, d) die Vertragsbestimmungen einschließlich dieser AGB in wiedergabefähiger Form zur Verfügung gestellt werden.
9. Führt eine Online-Buchung oder eine digitale Auftragsbestätigung unmittelbar zu einer entgeltlichen Leistungspflicht des Auftraggebers, wird der Bestellvorgang so gestaltet, dass der Auftraggeber mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, wird diese gut lesbar mit nichts anderem als den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet (§ 312j Abs. 3 BGB).
10. Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen im Sinne von § 312c BGB und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne von § 312b BGB nach Maßgabe der §§ 312g, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu, soweit kein gesetzlicher Ausschlussgrund eingreift. Die gesetzlichen Einzelheiten und die Folgen des Widerrufs ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die dem Auftraggeber im Rahmen des Buchungs- oder Signaturprozesses vor Abgabe seiner Vertragserklärung sowie zusätzlich zusammen mit der Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB) bereitgestellt wird.
11. Widerruft der Auftraggeber den Vertrag wirksam, hat er Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Werk- oder Dienstleistungen nur zu leisten, wenn a) er zuvor ausdrücklich verlangt hat, dass der Auftragnehmer mit der Werk- oder Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, b) bei einem außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers geschlossenen Vertrag dieses Verlangen zusätzlich auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB) übermittelt hat und c) der Auftragnehmer den Auftraggeber zuvor ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und die Wertersatzpflicht belehrt hat. Fehlt eine der gesetzlichen Voraussetzungen, kann der Auftragnehmer für vor Ablauf der Widerrufsfrist erbrachte Leistungen nach der aktuellen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Vergütung oder Wertersatz haben.
§ 4 Leistungsumfang, Diagnose und Zusatzarbeiten
2. Diagnose-, Prüf-, Such-, Zerlege-, Mess- und Fehlersucharbeiten sind auch dann vergütungspflichtig, wenn ein Fehler nicht festgestellt werden kann oder eine anschließende Reparatur nicht durchgeführt wird, soweit diese Leistungen vom Auftraggeber ausdrücklich beauftragt wurden. Voraussetzung für die Vergütung ist, dass die Vergütungspflicht vor Beginn der Arbeiten vereinbart und deren voraussichtliche Höhe in Textform mitgeteilt wurde. Erteilt der Auftraggeber aufgrund der Diagnose einen Reparaturauftrag, werden die Diagnosekosten vollständig auf den Reparaturpreis angerechnet, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Ergibt sich während der Auftragsausführung, dass zusätzliche Arbeiten erforderlich sind, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informieren, sobald dies erkennbar ist, und vor Ausführung dessen Zustimmung einholen.
4. Ist der Auftraggeber trotz mindestens zweier dokumentierter Kontaktversuche unter den bei Auftragserteilung angegebenen Kontaktdaten nicht erreichbar, darf der Auftragnehmer ohne gesonderte Freigabe nur unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen ausführen, die objektiv erforderlich sind, um konkrete Gefahren für Personen, das Fahrzeug oder erhebliche Folgeschäden abzuwenden. Erteilt der Auftraggeber bei Auftragserteilung durch gesonderte, freiwillige Erklärung in Textform oder durch gesonderte aktive elektronische Zustimmung eine Ermächtigung zur Ausführung geringfügiger Zusatzarbeiten, ist der Auftragnehmer darüber hinaus berechtigt, solche Arbeiten bis zu einem Mehraufwand von 10 % des ursprünglichen Auftragsvolumens, höchstens jedoch 150,00 € brutto, ohne gesonderte Einzelfreigabe auszuführen. Die Erteilung dieser Ermächtigung ist freiwillig und wird nicht vorausgesetzt.
5. Hersteller-Richtzeiten, Kalkulationsdaten, Datenbankwerte oder Zeitansätze aus Buchungssystemen dienen der Orientierung und Abrechnungsvorbereitung, stellen jedoch keine Garantie der tatsächlichen Bearbeitungsdauer im Einzelfall dar. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich aufgewendeter Arbeitszeit oder nach Richtzeiten; die maßgebliche Abrechnungsart wird dem Auftraggeber vor Auftragserteilung im Auftrag bzw. Kostenvoranschlag mitgeteilt.
6. Freigaben, Zustimmungen und Ergänzungsbeauftragungen können in Textform, insbesondere per E-Mail oder SMS, sowie – soweit der Auftraggeber dieser Kommunikationsform nach Maßgabe von § 23 Abs. 4 zugestimmt hat – per Messengerdienst wirksam erteilt werden. Mündliche oder telefonische Freigaben werden vom Auftragnehmer dokumentiert.
7. Bei Diagnose, Spannungsunterbrechung, Steuergerätearbeiten, Softwareupdates, Initialisierungen oder Batterietausch können fahrzeugseitige Anpassungs-, Lern-, Speicher- oder Freischaltvorgänge erforderlich werden. Soweit diese zur sachgerechten Auftragsausführung notwendig sind, sind sie Bestandteil der Werkleistung und werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen; soweit sie darüber hinausgehen oder besonderen Aufwand erfordern, sind sie vergütungspflichtige Zusatzleistungen, die dem Auftraggeber vorab in Textform angezeigt werden.
8. Leistungen über herstellerseitig gesicherte Online-Systeme erfordern eine Online-Verbindung zum Hersteller-Backend und unterliegen dessen technischer Verfügbarkeit. Herstellerseitige Transaktions- und Lizenzkosten werden im Leistungsnachweis gesondert ausgewiesen. Für Verzögerungen und Beeinträchtigungen, die ausschließlich auf Störungen herstellerseitiger Backend-Systeme zurückgehen und vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, haftet der Auftragnehmer nicht.
§ 5 Kostenvoranschlag
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, bedarf es eines gesonderten schriftlichen Festpreisangebots.
3. Die Erstellung eines gesonderten schriftlichen Kostenvoranschlags kann vergütungspflichtig sein, wenn dies vorab vereinbart wurde. Wird auf Grundlage des Kostenvoranschlags anschließend ein Reparaturauftrag erteilt, wird das für die Erstellung des Kostenvoranschlags vereinbarte Entgelt auf die Rechnungssumme angerechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4. Zeigt sich im Verlauf der Arbeiten, dass der vereinbarte oder freigegebene Kostenrahmen voraussichtlich wesentlich überschritten wird, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich und holt vor Fortführung der über den bisherigen Kostenrahmen hinausgehenden Arbeiten dessen Zustimmung ein. Verweigert der Auftraggeber die Zustimmung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Auftrag im bisher beauftragten oder freigegebenen Umfang abzurechnen.
5. Ist der Auftraggeber trotz mindestens zweier dokumentierter Kontaktversuche nicht erreichbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung zu unterbrechen oder die bis dahin beauftragten oder freigegebenen Arbeiten abzuschließen.
6. Bereits erbrachte Diagnose-, Prüf-, Mess-, Such- und Demontageleistungen sind auch im Fall einer Nichtfortführung des Auftrags zu vergüten, soweit sie vom Auftraggeber beauftragt oder zur Durchführung einer beauftragten kostenpflichtigen Diagnose sachlich erforderlich waren und die Vergütungspflicht vor Beginn der Arbeiten vereinbart wurde.
§ 6 Ersatzteile, beigestellte Teile und Teilebeschaffung
2. Werden Ersatzteile, Zubehör oder sonstige Materialien auf Wunsch oder im Interesse des Auftraggebers speziell bestellt, beschafft, reserviert oder angefertigt, gilt § 16 dieser AGB.
3. Für vom Auftraggeber selbst beschaffte oder beigestellte Teile übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Passgenauigkeit, Qualität, Eignung oder Lieferfähigkeit. Der Auftragnehmer prüft beigestellte Teile im Rahmen der fachlichen Zumutbarkeit auf erkennbare Mängel und Passung und weist den Auftraggeber auf Bedenken hin; weitergehende Prüfpflichten werden nicht übernommen. Mängelrechte bestehen insoweit nur, soweit ein eigener Werkmangel des Auftragnehmers vorliegt.
4. Mehraufwand, der durch unpassende, mangelhafte oder unvollständige beigestellte Teile entsteht, ist vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
5. Hat der Auftraggeber das Fahrzeug mit Softwaretuning, Fremdcodierungen, nicht seriengemäßen Steuergeräten, deaktivierten Assistenzsystemen, Nachrüstungen oder sonstigen vom Fahrzeughersteller nicht freigegebenen Veränderungen versehen, trägt er das Risiko von Inkompatibilitäten, Funktionsbeeinträchtigungen, eingeschränkter Diagnostizierbarkeit und daraus resultierendem Mehraufwand. Solche Veränderungen sind bei Auftragserteilung vollständig mitzuteilen.
§ 7 Herstellerstatus, Herstellervorgaben, digitale Serviceeinträge, Garantie, Kulanz und markengebundene Drittwirkungen
2. Die vom Auftragnehmer übernommenen Werk-, Wartungs-, Inspektions-, Diagnose- und Serviceleistungen werden nach dem allgemein anerkannten fachlichen Standard sowie – soweit vereinbart und verfügbar – unter Berücksichtigung einschlägiger Herstellervorgaben ausgeführt.
3. Marken- oder herstellerspezifische Dokumentations-, Prüf-, Freigabe- oder Eintragungsleistungen, insbesondere Einträge in digitale oder analoge Servicehistorien, schuldet der Auftragnehmer nur, soweit a) dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde, b) die hierfür erforderlichen technischen, rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen beim Auftragnehmer tatsächlich vorliegen und c) keine vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Hindernisse entgegenstehen.
4. Soweit dem Auftragnehmer für bestimmte Fabrikate im Einzelfall herstellergebundene Dokumentations- oder Serviceportale tatsächlich zur Verfügung stehen, werden vereinbarte Einträge dort nach Maßgabe des jeweiligen Systems vorgenommen.
5. Soweit dem Auftragnehmer für ein Fahrzeugfabrikat kein herstellergebundenes digitales Dokumentationssystem zur Verfügung steht oder ein Zugriff im Einzelfall technisch oder rechtlich nicht möglich ist, erfolgt die Dokumentation der tatsächlich ausgeführten Arbeiten in der Rechnung, im Serviceheft, in einem Werkstattnachweis oder in anderer üblicher Form.
6. Ist ein vereinbarter digitaler Serviceeintrag aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht möglich, bleibt der Vergütungsanspruch für die im Übrigen vertragsgemäß erbrachte Werkleistung unberührt.
7. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass freiwillige Leistungen Dritter, insbesondere Kulanzentscheidungen, Hersteller- oder Importeurprogramme, Garantieverlängerungsprogramme oder die Anerkennung markengebundener Servicehistorien, im Einzelfall gewährt oder in gleicher Weise bewertet werden wie bei einem autorisierten Markenbetrieb.
8. Für Nachteile, die allein darauf beruhen, dass ein herstellergebundener digitaler Eintrag oder eine markenspezifische Portalhistorie nicht besteht oder nicht anerkannt wird, haftet der Auftragnehmer nur, wenn a) die betreffende Anforderung vor Auftragserteilung ausdrücklich in Textform zum Vertragsinhalt gemacht wurde und b) der Auftragnehmer deren Erfüllung ausdrücklich übernommen hat.
9. Beruhen Nachteile auf einer eigenen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, insbesondere auf einer unvollständigen oder unrichtigen Dokumentation entgegen einer ausdrücklichen Vereinbarung, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe von § 21.
10. Soweit für den Auftraggeber markenspezifische Herstellervorgaben, digitale Serviceeinträge, Kulanzmöglichkeiten, Garantiebedingungen oder Auswirkungen auf Wiederverkauf von wesentlicher Bedeutung sind, hat er dies dem Auftragnehmer vor Auftragserteilung ausdrücklich in Textform mitzuteilen.
11. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der vom Auftragnehmer übernommenen Werkleistung bleiben unberührt.
§ 8 Fremdleistungen, Verbringung, ADAS-Kalibrierung und Hochvolt-/Elektrofahrzeuge
2. Dies gilt insbesondere für Lackierarbeiten, Spezialinstandsetzungen, Karosseriearbeiten, Glasarbeiten, Kalibrierungen, Prüfleistungen, Fahrzeugreinigung sowie Transport- und Überführungsleistungen.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zur Durchführung solcher Leistungen an externe Fachbetriebe zu verbringen.
4. Soweit Fremdleistungen im Interesse des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart sind und nicht bereits im vereinbarten Gesamtpreis enthalten sind, werden diese gesondert berechnet.
5. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Ausführung der beauftragten Gesamtleistung einschließlich aller durch Dritte erbrachten Teilleistungen verantwortlich (§ 278 BGB).
6. Bei Fahrzeugen mit Fahrassistenz- und Sicherheitssystemen (ADAS), Radar-, Kamera-, Ultraschall- oder Lidarsensorik sowie nach Glas-, Fahrwerk- und Lenkungsarbeiten können Kalibrierungen und Justierungen gesetzlich vorgeschrieben oder technisch erforderlich sein. Erforderliche Kalibrierungen sind, soweit nicht bereits vom ursprünglichen Auftrag umfasst, gesondert zu beauftragen und werden gesondert berechnet. Für Folgen einer vom Auftraggeber trotz Hinweis abgelehnten oder verspätet beauftragten Kalibrierung haftet der Auftragnehmer nicht.
7. An Hochvolt- (HV-) Komponenten und Traktionsbatterien von Elektro- und Hybridfahrzeugen dürfen nur qualifizierte Fachkräfte des Auftragnehmers oder fachgeeigneter Dritter Arbeiten durchführen. Soweit aus Gründen der Sicherheit oder technischer Voraussetzungen Arbeiten nicht durchgeführt werden können, wird der Auftraggeber hierüber in Textform informiert; der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise abzulehnen oder auf einen geeigneten Fachbetrieb zu verweisen.
§ 9 Probefahrten, Diagnosefahrten und sonstige Fahrzeugbewegungen
2. Solche Fahrten dürfen auch über den unmittelbaren Werkstattbereich hinausgehen, wenn dies technisch oder organisatorisch erforderlich ist, insbesondere zur Lokalisierung von Geräuschen, zur Prüfung unter Last oder zur Verbringung zu einem Drittbetrieb.
3. Eine private oder betriebsfremde Nutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet.
4. Untersagt der Auftraggeber im Einzelfall eine technisch erforderliche Probefahrt ausdrücklich, haftet der Auftragnehmer nicht für Mängel oder Funktionsstörungen, deren Feststellung, Eingrenzung oder Kontrolle ohne diese Probefahrt objektiv nicht möglich oder wesentlich erschwert war.
5. Für Schäden am Fahrzeug, die während einer nach dieser Vorschrift zulässigen Fahrt entstehen, haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe von § 21 dieser AGB.
6. Bußgelder, Verwarngelder und Gebühren aus Ordnungswidrigkeiten, die während einer vom Auftragnehmer oder dessen Mitarbeitern durchgeführten Fahrt verursacht werden, trägt der Auftragnehmer. Haltergebundene Kosten, insbesondere wegen Verstößen im ruhenden Verkehr am ursprünglichen Standort des Fahrzeugs, trägt der Auftraggeber, es sei denn, der Verstoß beruht auf einem Verschulden des Auftragnehmers.
§ 10 Hol- und Bringservice
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Fahrzeug zum Zweck der Abholung, Zustellung, Verbringung oder Zwischenbewegung auf eigener Achse zu bewegen.
3. Vereinbarte Abhol- und Zustellzeiten sind innerhalb eines Zeitfensters von +/- 60 Minuten einzuhalten, sofern nicht ausdrücklich individuell etwas anderes vereinbart wurde. Unvorhergesehene Verzögerungen werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
4. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Fahrzeug zugänglich, fahrbereit und verkehrssicher ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
5. Das Fahrzeug wird nur an den Auftraggeber oder an eine von ihm benannte und ausreichend legitimierte Person herausgegeben.
6. Die Abholung oder Zustellung gilt mit Übergabe des Fahrzeugs und der Fahrzeugschlüssel an den Auftraggeber oder an die von ihm benannte Person als erfolgt. Ist eine kontaktlose Übergabe vereinbart, gilt sie mit dokumentierter Ablieferung am vereinbarten Ort als erfolgt.
7. Für Schäden am Fahrzeug während der Überführungsfahrt haftet der Auftragnehmer bei eigenem Verschulden nach Maßgabe von § 21 dieser AGB. Für unverschuldete Zufallsschäden während einer vereinbarten Überführungsfahrt haftet der Auftragnehmer nicht. Kraftstoffverbrauch für beauftragte Überführungsfahrten wird nicht gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
8. Das bloße Abstellen eines Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände außerhalb der Geschäftszeiten begründet noch keinen Verwahrvertrag und keine Pflicht zur sofortigen Bearbeitung. Eine vertragliche Obhutspflicht beginnt erst mit der persönlichen oder dokumentierten Auftragsannahme durch den Auftragnehmer.
§ 11 Fahrzeugreinigung und Waschstraße
2. Bei Fahrzeugen mit besonderen Empfindlichkeiten, Folierungen, Dekoren oder Sonderlackierungen, die vom Auftraggeber angezeigt wurden, wird eine Reinigung auch bei vorliegender Zustimmung nur nach gesonderter Einzelrücksprache durchgeführt.
3. Der Auftraggeber hat vor Auftragserteilung auf besondere Empfindlichkeiten, Vorschäden, lose oder beschädigte Anbauteile, Folierungen, Dekore, Sonderlackierungen oder Waschanlageneinschränkungen hinzuweisen.
4. Eine Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, soweit ein Schaden auf bereits vorhandene Vorschäden, fehlende ordnungsgemäße Befestigung von Anbauteilen, material- oder altersbedingte Vorschwächungen oder eine vom Auftraggeber nicht angezeigte Waschanlagenuntauglichkeit des Fahrzeugs zurückzuführen ist.
5. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, Wertsachen, Bargeld, Dokumente und sonstige persönliche Gegenstände vor der Fahrzeugübergabe zu entfernen.
§ 12 Reifeneinlagerung
2. Eine technische Prüfung der eingelagerten Räder oder Reifen schuldet der Auftragnehmer nur, wenn dies gesondert beauftragt wurde. Offensichtliche sicherheitsrelevante Auffälligkeiten, die dem Auftragnehmer bei der Einlagerung, Auslagerung oder Montage ohne gesonderte Prüfung erkennbar werden, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit.
3. Holt der Auftraggeber eingelagerte Räder oder Reifen nach Vertragsende oder nach Aufforderung nicht innerhalb von 4 Wochen ab, kann der Auftragnehmer ab Ablauf dieser Frist angemessene Lagerkosten in Höhe von 2,00 € brutto pro Kalendertag und Radsatz verlangen. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber zuvor in Textform zur Abholung aufgefordert und auf die entstehenden Lagerkosten hingewiesen wurde.
4. Eine Preisänderung während einer laufenden Einlagerungssaison ist ausgeschlossen. Für neue Einlagerungssaisons wird eine aktualisierte Preisliste mindestens 6 Wochen vor Saisonbeginn in Textform zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber kann die Räder oder Reifen in diesem Fall bis zum Beginn der neuen Einlagerungssaison kostenfrei abholen.
5. Holt der Auftraggeber eingelagerte Räder oder Reifen nach Vertragsende oder nach Aufforderung nicht innerhalb einer in Textform gesetzten angemessenen Abholfrist von mindestens 4 Wochen ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften zustehenden Rechte geltend zu machen. Eine Verwertung wird dem Auftraggeber zuvor in Textform angedroht.
6. Bei Verlust oder Beschädigung eingelagerter Räder oder Reifen haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei gebrauchten Rädern und Reifen ist für die Schadenshöhe grundsätzlich deren Zeitwert bzw. marktüblicher Gebrauchtwert zum Schadenszeitpunkt maßgeblich.
7. Die Herausgabe eingelagerter Räder oder Reifen erfolgt nur an den Auftraggeber oder an eine von ihm benannte und ausreichend legitimierte Person.
8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift oder elektronischen Kontaktdaten mitzuteilen.
§ 13 Altteile
2. Bei Fahrzeugabholung kann der Auftraggeber die Herausgabe der Altteile verlangen, soweit dem keine gesetzlichen Vorschriften, Garantie-, Pfand-, Tausch- oder Entsorgungspflichten entgegenstehen. Verlangt der Auftraggeber die Herausgabe nicht bei der Fahrzeugabholung, bewahrt der Auftragnehmer die Altteile für weitere vier Wochen nach der Fahrzeugabholung auf. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, die Altteile nach vorheriger Benachrichtigung des Auftraggebers in Textform fachgerecht zu entsorgen.
3. Lehnt der Auftraggeber die Mitnahme der Altteile bei der Fahrzeugabholung ausdrücklich ab, ist der Auftragnehmer zur sofortigen fachgerechten Entsorgung berechtigt.
4. Im Rahmen von Gewährleistungs-, Nacherfüllungs-, Prüf-, Beweis-, Lieferanten- oder Herstellerabwicklungszwecken darf der Auftragnehmer ersetzte oder ausgebaute Teile für eine angemessene Dauer vorübergehend zurückbehalten. Die Einbehaltungsdauer soll 6 Wochen nicht überschreiten.
5. Bei Verwendung von Austausch- oder Tauschaggregaten besteht kein Herausgabeanspruch auf das jeweilige ausgebaute Altaggregat. Das Altaggregat geht mit Einbau des Austauschteils in das Eigentum des Auftragnehmers über, da es Bestandteil der Preiskalkulation im Tauschverfahren ist. Auf diese Rechtsfolge wird der Auftraggeber bei Auftragserteilung hingewiesen.
§ 14 Preise, Abnahme, Abholung, Fälligkeit und Standkosten
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Mitteilung der Fertigstellung unverzüglich abzunehmen und abzuholen.
3. Setzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, treten diese Rechtsfolgen nur ein, wenn der Auftragnehmer ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
4. Die Abnahme darf bei unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden.
5. Die Vergütung ist mit Abnahme und Rechnungsstellung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
6. Im Privatkundengeschäft erfolgt die Zahlung grundsätzlich bei Abholung in bar oder bargeldlos (Girocard, Debit- oder Kreditkarte). Im Unternehmergeschäft kann Zahlung per Überweisung vereinbart werden.
7. Der Auftragnehmer kann eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere bei nicht rückgabefähigen oder fahrzeugspezifisch bestellten Ersatzteilen, codierten Steuergeräten, kostenintensiven Ersatzteilen oder umfangreichen Reparaturen.
8. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmern zu berechnen (§ 288 BGB).
9. Holt der Auftraggeber das Fahrzeug nicht innerhalb einer mit der Fertigstellungsmitteilung gesetzten angemessenen Frist von mindestens 5 Werktagen ab und hat er die verspätete Abholung zu vertreten, kann der Auftragnehmer nach Ablauf dieser Frist angemessene Stand- und Verwahrkosten in Höhe von 12,50 € brutto pro Kalendertag verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
10. Weitergehende gesetzliche Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 15 Unfallreparatur, Abrechnung gegenüber Versicherer
2. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die vollständige Erstattungsfähigkeit von Unfallreparaturkosten gegenüber dem eintrittspflichtigen Versicherer von den jeweiligen haftungs- und schadensrechtlichen Voraussetzungen des Einzelfalls abhängt. Unabhängig von der Erstattungsentscheidung des Versicherers bleibt der Auftraggeber Vertragspartner des Auftragnehmers und schuldet den nicht gedeckten Differenzbetrag.
3. Der Auftraggeber bleibt grundsätzlich Inhaber der Schadensersatz- und Versicherungsleistungsansprüche. Er kann den Versicherer anweisen, die Reparaturkosten unmittelbar an den Auftragnehmer zu zahlen. Eine Sicherungsabtretung der Schadensersatzansprüche an den Auftragnehmer erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers in gesonderter Vereinbarung außerhalb dieser AGB.
4. Für die Abrechnung sind die Grundsätze der konkreten oder fiktiven Schadensabrechnung nach den gesetzlichen und rechtsprechungsüblichen Maßstäben maßgeblich. Für Aufwand, der nicht vom Versicherer erstattet wird, haftet der Auftraggeber.
§ 16 Widerruf, Kündigung und Sonderbestellungen
2. Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit kündigen. Im Fall der Kündigung ist der Auftragnehmer gemäß § 648 BGB berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
3. Bei Aufträgen, für die bereits Ersatzteile, Zubehör oder Materialien bestellt wurden, gehören insbesondere die angefallenen Beschaffungs- und Bestellkosten, Rücksendekosten sowie Lager- und Handlingaufwand zu den nicht ersparten Aufwendungen im Sinne von § 648 BGB.
4. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer ersatzfähiger Aufwand entstanden ist.
5. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren ersatzfähigen Aufwands vorbehalten.
6. Für nicht rückgabefähige Sonderbestellungen, fahrzeugspezifisch codierte Teile, Steuergeräte, Schlüssel oder Sonderanfertigungen, die vom Lieferanten nicht zurückgenommen werden können, ist der Auftraggeber im Fall einer Kündigung nach § 648 BGB zum Ersatz des tatsächlich entstandenen, nicht ersparten und nicht anderweitig verwertbaren Aufwands verpflichtet.
§ 17 Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht
2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag ein gesetzliches Pfandrecht an den von ihm ausgebesserten oder hergestellten beweglichen Sachen des Bestellers zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 647 BGB vorliegen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer bei Auftragserteilung in Textform mitzuteilen, wenn das Fahrzeug nicht in seinem Eigentum steht, insbesondere bei Leasing-, Miet-, Finanzierungs-, sicherungsübereigneten oder unter Eigentumsvorbehalt stehenden Fahrzeugen.
4. Steht das Fahrzeug nicht im Eigentum des Auftraggebers, besteht ein gesetzliches Pfandrecht des Auftragnehmers nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür tatsächlich vorliegen.
5. Macht der Auftraggeber schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben zu den Eigentumsverhältnissen, hat er dem Auftragnehmer den hierdurch kausal entstandenen Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.
6. Bei Fahrzeugen, die nicht im Eigentum des Auftraggebers stehen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung kostenintensiver Arbeiten von einer angemessenen Vorauszahlung, Sicherheitsleistung oder einer schriftlichen Kostenübernahmeerklärung abhängig zu machen.
7. Soweit der Auftraggeber seine Ansprüche gegen einen Dritten zur Sicherung der Werklohnforderung an den Auftragnehmer abgetreten hat, ist der Auftragnehmer nach vollständiger Tilgung der gesicherten Forderung zur Rückabtretung verpflichtet.
8. Die Verwertung eines bestehenden Pfandrechts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer wird die Verwertung vorab in Textform androhen und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Begleichung der offenen Forderung setzen.
§ 18 Eigentumsvorbehalt
§ 19 Höhere Gewalt, Liefer- und Ersatzteilverfügbarkeit
2. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer einer solchen Störung unterrichten und – soweit möglich – einen neuen Ausführungszeitraum anbieten. Vereinbarte Fertigstellungstermine verlängern sich um den Zeitraum der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
3. Dauert eine Störung länger als 6 Wochen an und ist eine Leistungserbringung dadurch auch nach angemessener Fristsetzung nicht möglich, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den betroffenen Teil des Vertrags in Textform zu kündigen. Bereits bis dahin erbrachte Leistungen sowie entstandener Aufwand sind nach den gesetzlichen Vorschriften abzurechnen.
4. Steht ein für die Auftragsausführung erforderliches Ersatzteil aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, ist der Auftragnehmer berechtigt, gleichwertige Alternativen nach vorheriger Rücksprache einzusetzen oder den Auftrag nach Absatz 3 zu beenden.
§ 20 Mängelrechte und Verjährung
2. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Werkleistungen zwei Jahre ab Abnahme.
3. Der Auftraggeber soll festgestellte Mängel möglichst zeitnah unter Beschreibung der Beanstandung anzeigen. Bevor der Auftraggeber wegen eines Mangels Selbstvornahme, Ersatz von Fremdwerkstattkosten, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz geltend macht, hat er dem Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben und das Fahrzeug hierzu, soweit zumutbar, zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen.
4. Ist der Auftragsgegenstand wegen eines Mangels betriebsunfähig und ist dem Auftraggeber die Inanspruchnahme des Auftragnehmers unzumutbar, kann die Mängelbeseitigung nach vorheriger Anzeige in Textform ausnahmsweise in einem anderen fachgeeigneten Kfz-Betrieb durchgeführt werden. Der Auftragnehmer erstattet in diesem Fall die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten.
5. Soweit der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter ohne vorherige Anzeige und Gelegenheit zur Nacherfüllung am Auftragsgegenstand Arbeiten vornimmt, entfallen Mängelrechte nur insoweit, als dadurch die Feststellung des Mangels oder die Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
6. Keine Mängelansprüche bestehen bei normalem Verschleiß, altersbedingtem Materialabbau, unsachgemäßer Behandlung, Fremdeinwirkung, Unfällen oder bei Mängeln, die auf vom Auftraggeber bereitgestellte Teile zurückzuführen sind, soweit nicht ein eigener Werkmangel des Auftragnehmers vorliegt.
§ 21 Haftung
2. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer – auch für seine Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) – nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, insbesondere die fachgerechte Durchführung der Werkleistung und die Obhut über das Fahrzeug. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs. 3 BGB) sowie aus sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
5. Für im Fahrzeug zurückgelassene, nicht fahrzeugbezogene Gegenstände (Wertsachen, Bargeld, Dokumente, Datenträger u. ä.) wird keine besondere Verwahrung übernommen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die gesetzliche Haftung für eigenes Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.
6. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, Wertsachen, Bargeld und Dokumente vor Übergabe des Fahrzeugs zu entfernen.
§ 22 Sonderregelungen für Unternehmer
2. Unternehmer haben erkennbare Mängel möglichst unverzüglich nach Feststellung in Textform anzuzeigen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
3. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Unternehmern nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche sowie wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 23 Vertragsbezogene Kommunikation und elektronische Freigaben
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. Mitteilungen gelten nur dann als zugegangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Zugangs erfüllt sind.
3. Freigaben, Zustimmungserklärungen und Ergänzungsaufträge können in Textform, insbesondere per E-Mail oder SMS, erteilt werden. Telefonische Freigaben werden vom Auftragnehmer dokumentiert und sollen dem Auftraggeber in Textform bestätigt werden.
4. Eine Kommunikation über Messengerdienste, insbesondere WhatsApp Business, erfolgt nur, wenn der Auftraggeber hierfür zuvor eine gesonderte, freiwillige Einwilligung erteilt hat. Die Einwilligung ist nicht Voraussetzung für die Auftragserteilung und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Dem Auftraggeber stehen alternative Kommunikationswege zur Verfügung.
5. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung.
§ 24 Streitbeilegung, Kfz-Schiedsstelle
2. Der Auftraggeber kann bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag – mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t – die zuständige Kfz-Schiedsstelle der Innungen Mittelrhein und Rhein-Lahn anrufen.
3. Die Geschäftsstelle der Kfz-Schiedsstelle wird von der Innung unter Hoevelstraße 19, 56073 Koblenz, Telefon 0261 / 406300 geführt. Beschwerden im Werkstattgeschäft sind dort schriftlich einzureichen.
4. Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Wird während eines Schiedsstellenverfahrens der Rechtsweg beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
5. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach der Geschäfts- und Verfahrensordnung der zuständigen Kfz-Schiedsstelle, die auf Verlangen ausgehändigt wird.
6. Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
7. Hinweis nach § 36 VSBG: Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilzunehmen. Unabhängig davon kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus Werkstattleistungen nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensordnung die zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen, soweit deren Zuständigkeit eröffnet ist.
§ 25 Gerichtsstand, anwendbares Recht
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Mayen.
3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
4. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere die Vorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers im Sinne von Art. 6 Rom-I-VO, bleiben unberührt.
§ 26 Schlussbestimmungen
2. Individuelle Vertragsabreden zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Aus Beweisgründen sollen solche Abreden im Auftrag, Kostenvoranschlag, Nachtrag oder in Textform dokumentiert werden.
— Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen —