Unsere
AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kfz-Meisterwerkstatt PROH
Inhaber Aleksej Proh · Robert-Bosch-Straße 6 · 56727 Mayen · www.kfz-proh.de
Fassung 2.0 vom August 2026
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich und Begriffe
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Kfz-Meisterwerkstatt PROH, Inhaber Aleksej Proh, Robert-Bosch-Straße 6, 56727 Mayen (nachfolgend „Auftragnehmer“), und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über Diagnose-, Prüf-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur-, Instandsetzungs-, Autoglas-, Reifen-, Räder-, Kalibrierungs-, Karosserie-, Unfall-, Hol- und Bring- sowie sonstige Leistungen an oder im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen und deren Komponenten.
2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
3. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Für Unternehmer gelten ergänzend die Sonderregelungen in § 27.
4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.
2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
3. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Für Unternehmer gelten ergänzend die Sonderregelungen in § 27.
4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Einbeziehung der AGB und Individualabreden
1. Bei Vertragsschluss in den Geschäftsräumen weist der Auftragnehmer ausdrücklich auf diese AGB hin und ermöglicht dem Auftraggeber vor Abgabe seiner Vertragserklärung eine zumutbare Kenntnisnahme. Die AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber mit ihrer Geltung einverstanden ist.
2. Bei elektronischer Auftragserteilung werden dem Auftraggeber der Werkstattauftrag, diese AGB und – soweit einschlägig – die Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular vor Abgabe seiner Vertragserklärung in speicherbarer Form zur Verfügung gestellt. Erforderliche Zustimmungen und Erklärungen werden gesondert und aktiv eingeholt; vorangekreuzte Erklärungen werden nicht verwendet.
3. Nach elektronischem Vertragsschluss erhält der Auftraggeber eine vollständige Vertragsbestätigung einschließlich der einbezogenen Dokumente auf einem dauerhaften Datenträger. Der elektronische Signatur-, Zeitstempel- und Prüfpfad wird nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten dokumentiert.
4. Individuelle Vereinbarungen im Werkstattauftrag, Kostenvoranschlag, Nachtrag oder in einer sonstigen Individualabrede haben Vorrang vor diesen AGB. Mündliche Individualabreden bleiben wirksam; sie sollen aus Beweisgründen dokumentiert werden.
2. Bei elektronischer Auftragserteilung werden dem Auftraggeber der Werkstattauftrag, diese AGB und – soweit einschlägig – die Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular vor Abgabe seiner Vertragserklärung in speicherbarer Form zur Verfügung gestellt. Erforderliche Zustimmungen und Erklärungen werden gesondert und aktiv eingeholt; vorangekreuzte Erklärungen werden nicht verwendet.
3. Nach elektronischem Vertragsschluss erhält der Auftraggeber eine vollständige Vertragsbestätigung einschließlich der einbezogenen Dokumente auf einem dauerhaften Datenträger. Der elektronische Signatur-, Zeitstempel- und Prüfpfad wird nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten dokumentiert.
4. Individuelle Vereinbarungen im Werkstattauftrag, Kostenvoranschlag, Nachtrag oder in einer sonstigen Individualabrede haben Vorrang vor diesen AGB. Mündliche Individualabreden bleiben wirksam; sie sollen aus Beweisgründen dokumentiert werden.
§ 3 Online-Terminreservierung und Sondertermine
1. Die Online-Terminbuchung dient ausschließlich der Reservierung eines Werkstatt-, Beratungs- oder Annahmetermins. Sie begründet weder einen Werkstattauftrag noch eine Zahlungspflicht und enthält keine verbindliche Zusage zu Reparaturumfang, Arbeitszeit, Fertigstellung oder Endpreis.
2. Angezeigte Zeitfenster, Arbeitswerte, Richtzeiten, Preise oder Leistungsbezeichnungen dienen der Vorplanung, soweit sie nicht in einem späteren Werkstattauftrag ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
3. Verbindliche Ausführungs- oder Fertigstellungstermine bedürfen einer ausdrücklichen individuellen Bestätigung in Textform.
4. Ein Termin wird nur dann als verbindlicher Sondertermin mit möglichem Ausfallschaden behandelt, wenn dies dem Auftraggeber vorab gesondert in Textform mitgeteilt, eine angemessene Absagefrist angegeben und vom Auftraggeber bestätigt wurde. Bei schuldhaft verspäteter Absage oder Nichterscheinen kann der Auftragnehmer den nachweislich entstandenen, nicht anderweitig vermeidbaren Ausfallschaden verlangen. Ersparte Aufwendungen und anderweitige Erlöse werden angerechnet; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
2. Angezeigte Zeitfenster, Arbeitswerte, Richtzeiten, Preise oder Leistungsbezeichnungen dienen der Vorplanung, soweit sie nicht in einem späteren Werkstattauftrag ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
3. Verbindliche Ausführungs- oder Fertigstellungstermine bedürfen einer ausdrücklichen individuellen Bestätigung in Textform.
4. Ein Termin wird nur dann als verbindlicher Sondertermin mit möglichem Ausfallschaden behandelt, wenn dies dem Auftraggeber vorab gesondert in Textform mitgeteilt, eine angemessene Absagefrist angegeben und vom Auftraggeber bestätigt wurde. Bei schuldhaft verspäteter Absage oder Nichterscheinen kann der Auftragnehmer den nachweislich entstandenen, nicht anderweitig vermeidbaren Ausfallschaden verlangen. Ersparte Aufwendungen und anderweitige Erlöse werden angerechnet; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4 Vertragsschluss, Auftragserteilung und Vertretung
1. Angebote, Kostenschätzungen und Terminauskünfte des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot oder Festpreisangebot bezeichnet sind.
2. Der Auftraggeber erteilt ein Vertragsangebot insbesondere durch Unterzeichnung des Werkstattauftrags, elektronische Signatur, Freigabe eines Kostenvoranschlags oder eine eindeutig dokumentierte Erklärung in Textform. Der Vertrag kommt durch Annahme des Auftragnehmers zustande, insbesondere durch Gegenzeichnung, Auftragsbestätigung oder Beginn der beauftragten Arbeiten nach dokumentierter Freigabe.
3. Führt ein elektronischer Bestellvorgang gegenüber einem Verbraucher unmittelbar zu einer Zahlungspflicht, werden die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen unmittelbar vor der Bestellung hervorgehoben bereitgestellt und die Bestellsituation gesetzeskonform gestaltet. Diese AGB ersetzen nicht die erforderliche Gestaltung der Signatur- oder Bestelloberfläche.
4. Mit Arbeiten wird grundsätzlich erst nach wirksamer Auftragserteilung und Annahme begonnen. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr konkreter Gefahren richten sich nach § 9.
5. Übergibt eine andere Person als der Auftraggeber das Fahrzeug, darf der Auftragnehmer einen Vollmachts- oder Legitimationsnachweis verlangen. Kostenrelevante Zusatzaufträge durch Dritte werden nur angenommen, wenn eine ausreichende Bevollmächtigung vorliegt oder der Auftraggeber die Freigabe bestätigt.
2. Der Auftraggeber erteilt ein Vertragsangebot insbesondere durch Unterzeichnung des Werkstattauftrags, elektronische Signatur, Freigabe eines Kostenvoranschlags oder eine eindeutig dokumentierte Erklärung in Textform. Der Vertrag kommt durch Annahme des Auftragnehmers zustande, insbesondere durch Gegenzeichnung, Auftragsbestätigung oder Beginn der beauftragten Arbeiten nach dokumentierter Freigabe.
3. Führt ein elektronischer Bestellvorgang gegenüber einem Verbraucher unmittelbar zu einer Zahlungspflicht, werden die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen unmittelbar vor der Bestellung hervorgehoben bereitgestellt und die Bestellsituation gesetzeskonform gestaltet. Diese AGB ersetzen nicht die erforderliche Gestaltung der Signatur- oder Bestelloberfläche.
4. Mit Arbeiten wird grundsätzlich erst nach wirksamer Auftragserteilung und Annahme begonnen. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr konkreter Gefahren richten sich nach § 9.
5. Übergibt eine andere Person als der Auftraggeber das Fahrzeug, darf der Auftragnehmer einen Vollmachts- oder Legitimationsnachweis verlangen. Kostenrelevante Zusatzaufträge durch Dritte werden nur angenommen, wenn eine ausreichende Bevollmächtigung vorliegt oder der Auftraggeber die Freigabe bestätigt.
§ 5 Fernabsatz, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Widerruf
1. Wird ein entgeltlicher Vertrag mit einem Verbraucher ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines hierfür organisierten Systems oder außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers geschlossen, gelten die gesetzlichen Informations- und Widerrufsvorschriften, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift.
2. Die Einzelheiten des Widerrufsrechts ergeben sich aus einer gesonderten Widerrufsbelehrung. Diese wird dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung und zusammen mit der Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
3. Soll vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Werk- oder Dienstleistung begonnen werden, wird ein ausdrückliches, gesondertes Verlangen des Verbrauchers eingeholt. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen wird dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt. Die Erklärung wird nicht vorangekreuzt und nicht mit der allgemeinen AGB-Zustimmung verbunden.
4. Das Widerrufsrecht erlischt bei vollständiger Erbringung einer entgeltlichen Dienstleistung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere wenn der Verbraucher vor Leistungsbeginn ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung bestätigt hat.
5. Widerruft der Verbraucher nach einem wirksamen Verlangen zum vorzeitigen Leistungsbeginn, schuldet er Wertersatz für die bis zum Widerruf ordnungsgemäß erbrachten Leistungen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht und die gesetzlichen Widerrufsfolgen werden durch Regelungen zur Kündigung nicht eingeschränkt.
2. Die Einzelheiten des Widerrufsrechts ergeben sich aus einer gesonderten Widerrufsbelehrung. Diese wird dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung und zusammen mit der Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
3. Soll vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Werk- oder Dienstleistung begonnen werden, wird ein ausdrückliches, gesondertes Verlangen des Verbrauchers eingeholt. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen wird dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt. Die Erklärung wird nicht vorangekreuzt und nicht mit der allgemeinen AGB-Zustimmung verbunden.
4. Das Widerrufsrecht erlischt bei vollständiger Erbringung einer entgeltlichen Dienstleistung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere wenn der Verbraucher vor Leistungsbeginn ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung bestätigt hat.
5. Widerruft der Verbraucher nach einem wirksamen Verlangen zum vorzeitigen Leistungsbeginn, schuldet er Wertersatz für die bis zum Widerruf ordnungsgemäß erbrachten Leistungen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht und die gesetzlichen Widerrufsfolgen werden durch Regelungen zur Kündigung nicht eingeschränkt.
§ 6 Auftragsumfang, Fahrzeugzustand, Mitwirkung und Eigentumsverhältnisse
1. Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem Werkstattauftrag, etwaigen Nachträgen und freigegebenen Kostenvoranschlägen. Geschuldet ist eine fachgerechte Leistung im vereinbarten Umfang, nicht eine ungeprüfte Gesamtuntersuchung des Fahrzeugs oder ein über den Auftrag hinausgehender Erfolg.
2. Der Auftraggeber hat bekannte Vorschäden, frühere Reparaturen und Fremdeingriffe, Umbauten, Software- oder Leistungsänderungen, deaktivierte Systeme, nicht serienmäßige Komponenten, Unfallschäden und sonstige für die Auftragsausführung erhebliche Umstände vollständig mitzuteilen.
3. Der Fahrzeugzustand, sichtbare Vorschäden, Kilometerstand, Tank- oder Ladezustand, übergebene Schlüssel, Unterlagen und Zubehör können bei Annahme fotografisch oder schriftlich dokumentiert werden. Die Dokumentation dient der Vertragsdurchführung, Qualitätssicherung und Beweissicherung.
4. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig die erforderlichen Schlüssel, Sicherungscodes, Radschlossadapter, Freischaltinformationen und sonstigen Hilfsmittel bereit und sorgt für zumutbare Erreichbarkeit bei Rückfragen. Durch eine schuldhafte Verletzung dieser Mitwirkungspflichten verursachter, erforderlicher Mehraufwand kann nach vorheriger Information auf der vereinbarten Preisgrundlage berechnet werden.
5. Steht das Fahrzeug nicht im Eigentum des Auftraggebers, insbesondere bei Leasing, Miete, Finanzierung oder Sicherungseigentum, ist dies vor Auftragserteilung mitzuteilen. Der Auftragnehmer kann eine Bevollmächtigung, Kostenübernahme, Zustimmung oder Sicherheitsleistung des Berechtigten verlangen.
6. Bei Arbeiten an gealterten, korrodierten, vorgeschädigten, unsachgemäß veränderten oder bereits mehrfach bearbeiteten Bauteilen können trotz fachgerechter Vorgehensweise zusätzliche Beschädigungen oder ein erhöhter Zerlege- und Wiederherstellungsaufwand technisch nicht sicher vermeidbar sein. Ein erkennbar erhöhtes Risiko wird, soweit möglich, vorab oder unverzüglich nach Erkennen mitgeteilt. Zusatzkosten bedürfen einer Beauftragung oder Freigabe; die Haftung für eigene Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
2. Der Auftraggeber hat bekannte Vorschäden, frühere Reparaturen und Fremdeingriffe, Umbauten, Software- oder Leistungsänderungen, deaktivierte Systeme, nicht serienmäßige Komponenten, Unfallschäden und sonstige für die Auftragsausführung erhebliche Umstände vollständig mitzuteilen.
3. Der Fahrzeugzustand, sichtbare Vorschäden, Kilometerstand, Tank- oder Ladezustand, übergebene Schlüssel, Unterlagen und Zubehör können bei Annahme fotografisch oder schriftlich dokumentiert werden. Die Dokumentation dient der Vertragsdurchführung, Qualitätssicherung und Beweissicherung.
4. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig die erforderlichen Schlüssel, Sicherungscodes, Radschlossadapter, Freischaltinformationen und sonstigen Hilfsmittel bereit und sorgt für zumutbare Erreichbarkeit bei Rückfragen. Durch eine schuldhafte Verletzung dieser Mitwirkungspflichten verursachter, erforderlicher Mehraufwand kann nach vorheriger Information auf der vereinbarten Preisgrundlage berechnet werden.
5. Steht das Fahrzeug nicht im Eigentum des Auftraggebers, insbesondere bei Leasing, Miete, Finanzierung oder Sicherungseigentum, ist dies vor Auftragserteilung mitzuteilen. Der Auftragnehmer kann eine Bevollmächtigung, Kostenübernahme, Zustimmung oder Sicherheitsleistung des Berechtigten verlangen.
6. Bei Arbeiten an gealterten, korrodierten, vorgeschädigten, unsachgemäß veränderten oder bereits mehrfach bearbeiteten Bauteilen können trotz fachgerechter Vorgehensweise zusätzliche Beschädigungen oder ein erhöhter Zerlege- und Wiederherstellungsaufwand technisch nicht sicher vermeidbar sein. Ein erkennbar erhöhtes Risiko wird, soweit möglich, vorab oder unverzüglich nach Erkennen mitgeteilt. Zusatzkosten bedürfen einer Beauftragung oder Freigabe; die Haftung für eigene Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
§ 7 Diagnose-, Prüf- und Fehlersucharbeiten
1. Diagnose-, Prüf-, Mess-, Such-, Zerlege-, Demontage-, Programmier- und Fehlersucharbeiten sind eigenständige, vergütungspflichtige Leistungen, wenn sie beauftragt wurden. Die Vergütungspflicht besteht auch, wenn ein Fehler nicht reproduziert oder nicht abschließend lokalisiert werden kann oder keine anschließende Reparatur beauftragt wird.
2. Vor Beginn wird die Preisgrundlage festgelegt, insbesondere ein Diagnosebudget, ein Zeitkontingent, ein Stundenverrechnungssatz oder ein Festpreis. Ist ein Budget vereinbart, werden weitergehende Arbeiten grundsätzlich erst nach erneuter Freigabe ausgeführt.
3. Der Auftragnehmer schuldet bei Diagnosearbeiten die fachgerechte Durchführung der beauftragten Prüfungen, nicht die Garantie, innerhalb eines bestimmten Zeit- oder Kostenrahmens die Ursache eines komplexen, sporadischen oder durch Fremdeingriffe beeinflussten Fehlers zu finden.
4. Erforderliche Demontage-, Wiederherstellungs-, Dokumentations- und Probefahrtarbeiten sowie technisch notwendige Klein- und Einmalteile werden nach der vereinbarten Preisgrundlage berechnet, soweit sie vom Diagnoseauftrag umfasst oder nachträglich freigegeben sind.
5. Eine Anrechnung von Diagnosekosten auf eine spätere Reparatur erfolgt nur, wenn dies im Werkstattauftrag oder in einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich zugesagt wurde.
2. Vor Beginn wird die Preisgrundlage festgelegt, insbesondere ein Diagnosebudget, ein Zeitkontingent, ein Stundenverrechnungssatz oder ein Festpreis. Ist ein Budget vereinbart, werden weitergehende Arbeiten grundsätzlich erst nach erneuter Freigabe ausgeführt.
3. Der Auftragnehmer schuldet bei Diagnosearbeiten die fachgerechte Durchführung der beauftragten Prüfungen, nicht die Garantie, innerhalb eines bestimmten Zeit- oder Kostenrahmens die Ursache eines komplexen, sporadischen oder durch Fremdeingriffe beeinflussten Fehlers zu finden.
4. Erforderliche Demontage-, Wiederherstellungs-, Dokumentations- und Probefahrtarbeiten sowie technisch notwendige Klein- und Einmalteile werden nach der vereinbarten Preisgrundlage berechnet, soweit sie vom Diagnoseauftrag umfasst oder nachträglich freigegeben sind.
5. Eine Anrechnung von Diagnosekosten auf eine spätere Reparatur erfolgt nur, wenn dies im Werkstattauftrag oder in einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich zugesagt wurde.
§ 8 Preise, Abrechnung, Kostenvoranschlag, Festpreis und Vorauszahlungen
1. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich Umsatzsteuer angegeben. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise ausgewiesen sind.
2. Die Abrechnung erfolgt nach der im Auftrag vereinbarten Methode, insbesondere nach tatsächlichem Zeitaufwand zu vereinbarten Stundenverrechnungssätzen, nach transparent ausgewiesenen Arbeitswerten oder als Festpreis. Material-, Fremdleistungs-, Entsorgungs-, Umwelt-, Herstellerlizenz-, Freischalt- und Diagnosezugangskosten werden nur berechnet, wenn sie im Werkstattauftrag ausdrücklich vereinbart oder anhand einer vor Vertragsschluss wirksam einbezogenen Preisliste nach Art und Höhe bestimmbar sind. Für SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften und gesetzlich erfasste Verbraucher-Kartenzahlungen werden keine Zahlungszuschläge erhoben.
3. Ein Kostenvoranschlag ist eine fachliche Schätzung und nicht verbindlich, soweit keine Gewähr für seine Richtigkeit oder kein Festpreis ausdrücklich übernommen wurde. Erkennt der Auftragnehmer, dass eine wesentliche Überschreitung zu erwarten ist, informiert er den Auftraggeber unverzüglich und holt vor Fortführung der darüber hinausgehenden Arbeiten eine Freigabe ein.
4. Lehnt der Auftraggeber die Kostenüberschreitung ab oder beendet er den Auftrag, werden die bis dahin beauftragten und ordnungsgemäß erbrachten Leistungen sowie die nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzenden, nicht ersparten Aufwendungen abgerechnet.
5. Die Erstellung eines gesonderten Kostenvoranschlags ist nur vergütungspflichtig, wenn dies vorher vereinbart wurde. Eine Anrechnung dieses Entgelts auf einen späteren Reparaturauftrag erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
6. Für fahrzeugspezifische, codierte, nicht rückgabefähige, besonders beschaffte oder kostenintensive Teile, Austauschaggregate und Fremdleistungen kann vor Bestellung oder Beauftragung eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangt werden. Grund und Höhe werden vorab ausgewiesen und dürfen den voraussichtlich nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Aufwand nicht unangemessen übersteigen. Gesetzliche Rechte auf Abschlagszahlung bleiben unberührt.
7. Bis zur Leistung einer wirksam vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung darf der Auftragnehmer die hiervon betroffene Teilebestellung, Fremdleistung oder Arbeit zurückstellen. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
2. Die Abrechnung erfolgt nach der im Auftrag vereinbarten Methode, insbesondere nach tatsächlichem Zeitaufwand zu vereinbarten Stundenverrechnungssätzen, nach transparent ausgewiesenen Arbeitswerten oder als Festpreis. Material-, Fremdleistungs-, Entsorgungs-, Umwelt-, Herstellerlizenz-, Freischalt- und Diagnosezugangskosten werden nur berechnet, wenn sie im Werkstattauftrag ausdrücklich vereinbart oder anhand einer vor Vertragsschluss wirksam einbezogenen Preisliste nach Art und Höhe bestimmbar sind. Für SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften und gesetzlich erfasste Verbraucher-Kartenzahlungen werden keine Zahlungszuschläge erhoben.
3. Ein Kostenvoranschlag ist eine fachliche Schätzung und nicht verbindlich, soweit keine Gewähr für seine Richtigkeit oder kein Festpreis ausdrücklich übernommen wurde. Erkennt der Auftragnehmer, dass eine wesentliche Überschreitung zu erwarten ist, informiert er den Auftraggeber unverzüglich und holt vor Fortführung der darüber hinausgehenden Arbeiten eine Freigabe ein.
4. Lehnt der Auftraggeber die Kostenüberschreitung ab oder beendet er den Auftrag, werden die bis dahin beauftragten und ordnungsgemäß erbrachten Leistungen sowie die nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzenden, nicht ersparten Aufwendungen abgerechnet.
5. Die Erstellung eines gesonderten Kostenvoranschlags ist nur vergütungspflichtig, wenn dies vorher vereinbart wurde. Eine Anrechnung dieses Entgelts auf einen späteren Reparaturauftrag erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
6. Für fahrzeugspezifische, codierte, nicht rückgabefähige, besonders beschaffte oder kostenintensive Teile, Austauschaggregate und Fremdleistungen kann vor Bestellung oder Beauftragung eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangt werden. Grund und Höhe werden vorab ausgewiesen und dürfen den voraussichtlich nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Aufwand nicht unangemessen übersteigen. Gesetzliche Rechte auf Abschlagszahlung bleiben unberührt.
7. Bis zur Leistung einer wirksam vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung darf der Auftragnehmer die hiervon betroffene Teilebestellung, Fremdleistung oder Arbeit zurückstellen. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 9 Zusatzarbeiten, fehlende Erreichbarkeit und Gefahrenabwehr
1. Erkennbare zusätzliche oder geänderte Arbeiten, die vom ursprünglichen Auftrag nicht umfasst sind, werden vor Ausführung beschrieben und unter Angabe der voraussichtlichen Mehrkosten zur Freigabe vorgelegt.
2. Der Auftraggeber kann im Werkstattauftrag durch eine gesonderte, freiwillige Erklärung einen konkreten Brutto-Höchstbetrag als Gesamtmehrbetrag für zusätzliche Arbeiten festlegen, die ohne erneute Einzelfreigabe ausgeführt werden dürfen. Die Ermächtigung gilt nur für während der Auftragsausführung erkennbare Arbeiten, die nach fachlicher Einschätzung zur Erreichung des vereinbarten Auftragszwecks erforderlich sind, und nur bis zum eingetragenen Gesamtmehrbetrag. Ein leeres Feld, eine fehlende aktive Auswahl oder eine unklare Angabe bedeutet, dass keine allgemeine Zusatzfreigabe erteilt ist.
3. Zusatzfreigaben können über die Signaturplattform, per E-Mail, SMS oder in sonstiger dokumentierter Textform erfolgen. Telefonische Freigaben werden mit Datum, Uhrzeit, Gesprächspartner, Leistungsumfang und Kostenrahmen dokumentiert und möglichst anschließend in Textform bestätigt.
4. Ist der Auftraggeber trotz angemessener dokumentierter Kontaktversuche nicht erreichbar, werden nicht freigegebene Zusatzarbeiten ausgesetzt. Der Auftragnehmer darf ohne vorherige Freigabe nur objektiv erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen durchführen, die unaufschiebbar sind, um konkrete Gefahren für Personen, das Fahrzeug oder erhebliche Folgeschäden abzuwehren. Anlass, Umfang und voraussichtliche Kosten werden dokumentiert; der Auftraggeber wird unverzüglich informiert, sobald dies möglich ist.
5. Verzögerungen und erforderlicher Mehraufwand wegen ausbleibender Mitwirkung oder Freigabe richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Aufwandspauschale wird nur berechnet, wenn sie wirksam vereinbart ist und dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Aufwands offensteht.
2. Der Auftraggeber kann im Werkstattauftrag durch eine gesonderte, freiwillige Erklärung einen konkreten Brutto-Höchstbetrag als Gesamtmehrbetrag für zusätzliche Arbeiten festlegen, die ohne erneute Einzelfreigabe ausgeführt werden dürfen. Die Ermächtigung gilt nur für während der Auftragsausführung erkennbare Arbeiten, die nach fachlicher Einschätzung zur Erreichung des vereinbarten Auftragszwecks erforderlich sind, und nur bis zum eingetragenen Gesamtmehrbetrag. Ein leeres Feld, eine fehlende aktive Auswahl oder eine unklare Angabe bedeutet, dass keine allgemeine Zusatzfreigabe erteilt ist.
3. Zusatzfreigaben können über die Signaturplattform, per E-Mail, SMS oder in sonstiger dokumentierter Textform erfolgen. Telefonische Freigaben werden mit Datum, Uhrzeit, Gesprächspartner, Leistungsumfang und Kostenrahmen dokumentiert und möglichst anschließend in Textform bestätigt.
4. Ist der Auftraggeber trotz angemessener dokumentierter Kontaktversuche nicht erreichbar, werden nicht freigegebene Zusatzarbeiten ausgesetzt. Der Auftragnehmer darf ohne vorherige Freigabe nur objektiv erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen durchführen, die unaufschiebbar sind, um konkrete Gefahren für Personen, das Fahrzeug oder erhebliche Folgeschäden abzuwehren. Anlass, Umfang und voraussichtliche Kosten werden dokumentiert; der Auftraggeber wird unverzüglich informiert, sobald dies möglich ist.
5. Verzögerungen und erforderlicher Mehraufwand wegen ausbleibender Mitwirkung oder Freigabe richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Aufwandspauschale wird nur berechnet, wenn sie wirksam vereinbart ist und dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Aufwands offensteht.
§ 10 Ersatzteile, beigestellte Teile und Sonderbestellungen
1. Der Auftragnehmer verwendet die im Auftrag vereinbarte Teilequalität. Fehlt eine ausdrückliche Festlegung, werden fachlich geeignete Originalteile, Originalersatzteile oder qualitativ gleichwertige Teile verwendet. Gebrauchte oder instandgesetzte Teile werden nur mit Zustimmung des Auftraggebers eingesetzt, soweit es sich nicht erkennbar um ein Austausch- oder Pfandteil handelt.
2. Der Auftragnehmer kann den Einbau vom Auftraggeber beigestellter Teile aus fachlichen, sicherheitsbezogenen, haftungsrechtlichen oder organisatorischen Gründen ablehnen.
3. Bei beigestellten Teilen übernimmt der Auftragnehmer keine Beschaffenheitsgarantie für das Teil selbst. Er bleibt für die fachgerechte Montage und für erkennbare Bedenken- und Hinweispflichten verantwortlich. Auf Mängelrechte wirkt sich ein beigestelltes Teil nur aus, soweit ein Mangel oder Schaden hierauf beruht.
4. Zusätzlicher Aufwand durch unpassende, unvollständige, fehlerhafte oder nicht ausreichend dokumentierte beigestellte Teile wird nach vorheriger Information auf der vereinbarten Preisgrundlage berechnet.
5. Für fahrzeugspezifische, codierte, nicht rückgabefähige oder besonders beschaffte Teile und Fremdleistungen kann vor Bestellung eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangt werden. Grund und Höhe werden vor Bestellung ausgewiesen.
6. Wird ein Auftrag außerhalb eines gesetzlichen Widerrufs wirksam beendet, werden nicht rückgabefähige Sonderbestellungen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und des tatsächlich entstandenen, nicht ersparten und nicht anderweitig verwertbaren Aufwands berechnet. Nach vollständiger Zahlung kann der Auftraggeber die Herausgabe des Teils verlangen, soweit keine Rückgabe-, Tausch-, Pfand-, Sicherheits- oder Entsorgungspflicht entgegensteht.
2. Der Auftragnehmer kann den Einbau vom Auftraggeber beigestellter Teile aus fachlichen, sicherheitsbezogenen, haftungsrechtlichen oder organisatorischen Gründen ablehnen.
3. Bei beigestellten Teilen übernimmt der Auftragnehmer keine Beschaffenheitsgarantie für das Teil selbst. Er bleibt für die fachgerechte Montage und für erkennbare Bedenken- und Hinweispflichten verantwortlich. Auf Mängelrechte wirkt sich ein beigestelltes Teil nur aus, soweit ein Mangel oder Schaden hierauf beruht.
4. Zusätzlicher Aufwand durch unpassende, unvollständige, fehlerhafte oder nicht ausreichend dokumentierte beigestellte Teile wird nach vorheriger Information auf der vereinbarten Preisgrundlage berechnet.
5. Für fahrzeugspezifische, codierte, nicht rückgabefähige oder besonders beschaffte Teile und Fremdleistungen kann vor Bestellung eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangt werden. Grund und Höhe werden vor Bestellung ausgewiesen.
6. Wird ein Auftrag außerhalb eines gesetzlichen Widerrufs wirksam beendet, werden nicht rückgabefähige Sonderbestellungen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und des tatsächlich entstandenen, nicht ersparten und nicht anderweitig verwertbaren Aufwands berechnet. Nach vollständiger Zahlung kann der Auftraggeber die Herausgabe des Teils verlangen, soweit keine Rückgabe-, Tausch-, Pfand-, Sicherheits- oder Entsorgungspflicht entgegensteht.
§ 11 Herstellerstatus, Herstellervorgaben, Servicehistorie, Garantie und Kulanz
1. Der Auftragnehmer ist eine markenunabhängige Kfz-Werkstatt. Eine Autorisierung oder Zugehörigkeit zu einem Hersteller-, Importeurs-, Vertragswerkstatt- oder Servicenetz besteht nur, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich mitgeteilt wird.
2. Die Leistungen werden nach den zum Zeitpunkt der Ausführung anerkannten Regeln der Kfz-Technik und den für die fachgerechte Durchführung einschlägigen, zugänglichen Hersteller-Reparatur- und Wartungsinformationen ausgeführt. Sind für den konkreten Auftrag erforderliche Herstellerinformationen nicht verfügbar oder soll hiervon aus sachlichem Grund abgewichen werden, wird der Auftraggeber vor Ausführung informiert und die weitere Vorgehensweise vereinbart. Zwingende Sorgfalts- und Mängelpflichten bleiben unberührt.
3. Einträge in digitale oder analoge Servicehistorien, Herstellerportale, Wartungsnachweise oder sonstige Dokumentationssysteme werden nur geschuldet, wenn sie vereinbart und technisch sowie rechtlich möglich sind. Der vereinbarte Umfang wird im Auftrag festgehalten.
4. Ist ein vereinbarter digitaler Eintrag aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, wird die ausgeführte Leistung in anderer geeigneter Form dokumentiert. Ein ausschließlich für den nicht möglichen Eintrag vereinbartes Entgelt wird nicht berechnet.
5. Freiwillige Entscheidungen Dritter, insbesondere Garantie-, Kulanz-, Mobilitäts-, Leasing-, Hersteller-, Importeur-, Inzahlungnahme- oder Wiederverkaufsentscheidungen, liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers. Eine bestimmte Entscheidung oder Anerkennung wird nicht geschuldet.
6. Ist für den Auftraggeber die Einhaltung besonderer Garantie-, Leasing-, Flotten- oder Herstellerbedingungen wesentlich, muss er dies vor Auftragserteilung mitteilen. Der Auftragnehmer kann den Auftrag von einer gesonderten Prüfung abhängig machen, nur unter besonderen Bedingungen annehmen oder auf einen geeigneten Betrieb verweisen. Gesetzliche Mängelrechte wegen der eigenen Werkleistung bleiben unberührt.
2. Die Leistungen werden nach den zum Zeitpunkt der Ausführung anerkannten Regeln der Kfz-Technik und den für die fachgerechte Durchführung einschlägigen, zugänglichen Hersteller-Reparatur- und Wartungsinformationen ausgeführt. Sind für den konkreten Auftrag erforderliche Herstellerinformationen nicht verfügbar oder soll hiervon aus sachlichem Grund abgewichen werden, wird der Auftraggeber vor Ausführung informiert und die weitere Vorgehensweise vereinbart. Zwingende Sorgfalts- und Mängelpflichten bleiben unberührt.
3. Einträge in digitale oder analoge Servicehistorien, Herstellerportale, Wartungsnachweise oder sonstige Dokumentationssysteme werden nur geschuldet, wenn sie vereinbart und technisch sowie rechtlich möglich sind. Der vereinbarte Umfang wird im Auftrag festgehalten.
4. Ist ein vereinbarter digitaler Eintrag aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, wird die ausgeführte Leistung in anderer geeigneter Form dokumentiert. Ein ausschließlich für den nicht möglichen Eintrag vereinbartes Entgelt wird nicht berechnet.
5. Freiwillige Entscheidungen Dritter, insbesondere Garantie-, Kulanz-, Mobilitäts-, Leasing-, Hersteller-, Importeur-, Inzahlungnahme- oder Wiederverkaufsentscheidungen, liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers. Eine bestimmte Entscheidung oder Anerkennung wird nicht geschuldet.
6. Ist für den Auftraggeber die Einhaltung besonderer Garantie-, Leasing-, Flotten- oder Herstellerbedingungen wesentlich, muss er dies vor Auftragserteilung mitteilen. Der Auftragnehmer kann den Auftrag von einer gesonderten Prüfung abhängig machen, nur unter besonderen Bedingungen annehmen oder auf einen geeigneten Betrieb verweisen. Gesetzliche Mängelrechte wegen der eigenen Werkleistung bleiben unberührt.
§ 12 Software, Codierung, Online-Systeme und Fahrzeugdaten
1. Bei Diagnose, Spannungsunterbrechung, Batterietausch, Softwareupdate, Codierung, Steuergeräteersatz oder Initialisierung können fahrzeugseitige Lern-, Speicher-, Freischalt- und Anpassungsvorgänge erforderlich sein. Soweit sie zur beauftragten Leistung gehören, werden sie nach der vereinbarten Preisgrundlage ausgeführt und ausgewiesen.
2. Herstellergebundene Diagnose-, Programmier-, Sicherheits- oder Freischaltsysteme setzen eine funktionsfähige Online-Verbindung, eine zulässige Fahrzeugkonfiguration und die Verfügbarkeit der Hersteller-Backend-Systeme voraus. Vereinbarte Transaktions-, Lizenz- und Freischaltkosten werden transparent ausgewiesen.
3. Der Auftraggeber hat nicht serienmäßige Steuergeräte, Softwaretuning, Fremdcodierungen, Nachrüstungen, Sicherheitsfreischaltungen und sonstige Veränderungen mitzuteilen. Auf hierdurch verursachte Inkompatibilitäten, eingeschränkte Diagnostizierbarkeit und zusätzlichen Aufwand wird hingewiesen; ein hierauf beruhender Mehraufwand kann nach Freigabe berechnet werden.
4. Durch technisch erforderliche Updates oder Initialisierungen können persönliche Einstellungen, Lernwerte oder gespeicherte Komfortdaten zurückgesetzt werden. Der Auftragnehmer haftet hierfür nur nach § 26, soweit der Verlust auf einer Pflichtverletzung beruht. Soweit möglich und zumutbar, wird der Auftraggeber vor einem erkennbaren Daten- oder Einstellungsverlust informiert.
5. Der Auftraggeber ist selbst für die Sicherung nicht werkstattseitig zu sichernder persönlicher Inhalte und Einstellungen verantwortlich, soweit eine Sicherung technisch möglich und zumutbar ist und der Auftragnehmer auf ein erkennbares Verlustrisiko hingewiesen hat.
6. Die Verarbeitung personenbezogener und fahrzeugbezogener Daten richtet sich nach der gesonderten Datenschutzerklärung.
2. Herstellergebundene Diagnose-, Programmier-, Sicherheits- oder Freischaltsysteme setzen eine funktionsfähige Online-Verbindung, eine zulässige Fahrzeugkonfiguration und die Verfügbarkeit der Hersteller-Backend-Systeme voraus. Vereinbarte Transaktions-, Lizenz- und Freischaltkosten werden transparent ausgewiesen.
3. Der Auftraggeber hat nicht serienmäßige Steuergeräte, Softwaretuning, Fremdcodierungen, Nachrüstungen, Sicherheitsfreischaltungen und sonstige Veränderungen mitzuteilen. Auf hierdurch verursachte Inkompatibilitäten, eingeschränkte Diagnostizierbarkeit und zusätzlichen Aufwand wird hingewiesen; ein hierauf beruhender Mehraufwand kann nach Freigabe berechnet werden.
4. Durch technisch erforderliche Updates oder Initialisierungen können persönliche Einstellungen, Lernwerte oder gespeicherte Komfortdaten zurückgesetzt werden. Der Auftragnehmer haftet hierfür nur nach § 26, soweit der Verlust auf einer Pflichtverletzung beruht. Soweit möglich und zumutbar, wird der Auftraggeber vor einem erkennbaren Daten- oder Einstellungsverlust informiert.
5. Der Auftraggeber ist selbst für die Sicherung nicht werkstattseitig zu sichernder persönlicher Inhalte und Einstellungen verantwortlich, soweit eine Sicherung technisch möglich und zumutbar ist und der Auftragnehmer auf ein erkennbares Verlustrisiko hingewiesen hat.
6. Die Verarbeitung personenbezogener und fahrzeugbezogener Daten richtet sich nach der gesonderten Datenschutzerklärung.
§ 13 Fremdleistungen, ADAS und Hochvoltfahrzeuge
1. Der Auftragnehmer darf zur Erfüllung des Werkstattauftrags fachgeeignete Dritte als Erfüllungsgehilfen einsetzen und Fahrzeuge oder Komponenten zu diesem Zweck verbringen. Für diese Leistungen bleibt der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
2. Soll lediglich ein eigenständiger Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Drittbetrieb vermittelt werden, wird dies vor Beauftragung klar mitgeteilt. In diesem Fall ist der Drittbetrieb für seine eigene Leistung verantwortlich; der Auftragnehmer haftet für eine schuldhafte Verletzung eigener Auswahl-, Informations- oder Vermittlungspflichten.
3. Nach Arbeiten an Glas, Fahrwerk, Lenkung, Karosserie oder Sensorik können Kalibrierungen und Justierungen von Fahrerassistenz- und Sicherheitssystemen erforderlich sein. Ein erkennbarer Kalibrierungsbedarf wird mitgeteilt; nicht bereits beauftragte Kalibrierungen werden erst nach Freigabe ausgeführt.
4. Lehnt der Auftraggeber eine fachlich erforderliche Kalibrierung trotz dokumentiertem Hinweis ab, haftet der Auftragnehmer nicht für Folgen, die ausschließlich auf der unterlassenen oder verspäteten Kalibrierung beruhen. Die Haftung für eigene Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
5. Arbeiten an Hochvoltkomponenten und Traktionsbatterien werden nur durch entsprechend qualifizierte Personen oder geeignete Fachbetriebe ausgeführt. Sicherheitsbedingt notwendige Zusatzmaßnahmen, Lagerung, Entladung, Transport oder Prüfungen werden vorab angezeigt und nur nach Freigabe berechnet, soweit nicht unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.
6. Ergibt sich bei einem Elektro- oder Hybridfahrzeug ein konkretes thermisches, elektrisches, chemisches oder mechanisches Sicherheitsrisiko, darf der Auftragnehmer zur Gefahrenabwehr erforderliche Sicherungs-, Abstell-, Isolierungs-, Transport- oder Fachbetriebsmaßnahmen veranlassen. Soweit eine vorherige Freigabe wegen der Dringlichkeit nicht möglich ist, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert; die Kostentragung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und der Verantwortlichkeit für die Gefahrenlage.
2. Soll lediglich ein eigenständiger Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Drittbetrieb vermittelt werden, wird dies vor Beauftragung klar mitgeteilt. In diesem Fall ist der Drittbetrieb für seine eigene Leistung verantwortlich; der Auftragnehmer haftet für eine schuldhafte Verletzung eigener Auswahl-, Informations- oder Vermittlungspflichten.
3. Nach Arbeiten an Glas, Fahrwerk, Lenkung, Karosserie oder Sensorik können Kalibrierungen und Justierungen von Fahrerassistenz- und Sicherheitssystemen erforderlich sein. Ein erkennbarer Kalibrierungsbedarf wird mitgeteilt; nicht bereits beauftragte Kalibrierungen werden erst nach Freigabe ausgeführt.
4. Lehnt der Auftraggeber eine fachlich erforderliche Kalibrierung trotz dokumentiertem Hinweis ab, haftet der Auftragnehmer nicht für Folgen, die ausschließlich auf der unterlassenen oder verspäteten Kalibrierung beruhen. Die Haftung für eigene Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
5. Arbeiten an Hochvoltkomponenten und Traktionsbatterien werden nur durch entsprechend qualifizierte Personen oder geeignete Fachbetriebe ausgeführt. Sicherheitsbedingt notwendige Zusatzmaßnahmen, Lagerung, Entladung, Transport oder Prüfungen werden vorab angezeigt und nur nach Freigabe berechnet, soweit nicht unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.
6. Ergibt sich bei einem Elektro- oder Hybridfahrzeug ein konkretes thermisches, elektrisches, chemisches oder mechanisches Sicherheitsrisiko, darf der Auftragnehmer zur Gefahrenabwehr erforderliche Sicherungs-, Abstell-, Isolierungs-, Transport- oder Fachbetriebsmaßnahmen veranlassen. Soweit eine vorherige Freigabe wegen der Dringlichkeit nicht möglich ist, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert; die Kostentragung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und der Verantwortlichkeit für die Gefahrenlage.
§ 14 Probefahrten und Fahrzeugbewegungen
1. Der Auftraggeber gestattet die zur Diagnose, Prüfung, Kalibrierung, Funktionskontrolle, Qualitätssicherung, Verbringung und ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Probe-, Diagnose-, Rangier-, Prüfstands- und Überführungsfahrten.
2. Solche Fahrten dürfen auch außerhalb des unmittelbaren Betriebsgeländes stattfinden, soweit dies fachlich oder organisatorisch erforderlich ist. Eine private oder betriebsfremde Nutzung ist ausgeschlossen.
3. Der Auftraggeber teilt mit, wenn Zulassung, Versicherungsschutz, Betriebserlaubnis oder Verkehrssicherheit eingeschränkt sind. Der Auftragnehmer darf eine Fahrt ablehnen oder zusätzliche Sicherungsmaßnahmen verlangen.
4. Untersagt der Auftraggeber eine fachlich erforderliche Probefahrt, obwohl auf ihre Bedeutung hingewiesen wurde, haftet der Auftragnehmer nicht für Mängel oder Funktionsstörungen, deren Feststellung oder Kontrolle hierdurch objektiv unmöglich oder wesentlich erschwert wurde. Eigene Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
5. Für Schäden während zulässiger Fahrten haftet der Auftragnehmer nach § 26. Vom Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern schuldhaft verursachte Verwarn- und Bußgelder trägt der Auftragnehmer.
6. Behördliche Verfahrenskosten nach § 25a StVG sowie private Park-, Abschlepp-, Umsetz- oder Verwahrkosten trägt der Auftraggeber, soweit sie ausschließlich auf einem bereits bei Übernahme bestehenden Abstellzustand, einer fehlenden Berechtigung am vom Auftraggeber bestimmten Übergabe-, Abhol- oder Zustellort oder einer vom Auftraggeber nicht mitgeteilten zeitlichen Beschränkung beruhen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter die Kosten schuldhaft verursacht oder erhöht haben. Verwarnungs- und Bußgelder wegen eigener Verstöße des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter trägt der Auftragnehmer.
2. Solche Fahrten dürfen auch außerhalb des unmittelbaren Betriebsgeländes stattfinden, soweit dies fachlich oder organisatorisch erforderlich ist. Eine private oder betriebsfremde Nutzung ist ausgeschlossen.
3. Der Auftraggeber teilt mit, wenn Zulassung, Versicherungsschutz, Betriebserlaubnis oder Verkehrssicherheit eingeschränkt sind. Der Auftragnehmer darf eine Fahrt ablehnen oder zusätzliche Sicherungsmaßnahmen verlangen.
4. Untersagt der Auftraggeber eine fachlich erforderliche Probefahrt, obwohl auf ihre Bedeutung hingewiesen wurde, haftet der Auftragnehmer nicht für Mängel oder Funktionsstörungen, deren Feststellung oder Kontrolle hierdurch objektiv unmöglich oder wesentlich erschwert wurde. Eigene Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
5. Für Schäden während zulässiger Fahrten haftet der Auftragnehmer nach § 26. Vom Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern schuldhaft verursachte Verwarn- und Bußgelder trägt der Auftragnehmer.
6. Behördliche Verfahrenskosten nach § 25a StVG sowie private Park-, Abschlepp-, Umsetz- oder Verwahrkosten trägt der Auftraggeber, soweit sie ausschließlich auf einem bereits bei Übernahme bestehenden Abstellzustand, einer fehlenden Berechtigung am vom Auftraggeber bestimmten Übergabe-, Abhol- oder Zustellort oder einer vom Auftraggeber nicht mitgeteilten zeitlichen Beschränkung beruhen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter die Kosten schuldhaft verursacht oder erhöht haben. Verwarnungs- und Bußgelder wegen eigener Verstöße des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter trägt der Auftragnehmer.
§ 15 Hol- und Bringservice, Verbringung und Abstellen außerhalb der Öffnungszeiten
1. Ein Hol- und Bringservice wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet und ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Nebenleistung zum Werkstattauftrag.
2. Vereinbarte Abhol- oder Zustellzeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Bei absehbaren Verzögerungen wird der Auftraggeber informiert und ein neuer Zeitraum abgestimmt.
3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass das Fahrzeug am vereinbarten Ort zugänglich ist, und teilt eine fehlende Fahrbereitschaft oder Verkehrssicherheit vorab mit.
4. Die Herausgabe erfolgt an den Auftraggeber oder eine ausreichend legitimierte Person. Kontaktlose Übergaben bedürfen einer vorherigen Vereinbarung und werden dokumentiert.
5. Das bloße, nicht vereinbarte Abstellen eines Fahrzeugs oder Schlüssels außerhalb der Öffnungszeiten begründet keinen Werkstattauftrag. Bei einer vorher vereinbarten kontaktlosen Übergabe werden Ort, Zeitpunkt, Schlüsselübergabe und Fahrzeugzustand nach dem vereinbarten Verfahren dokumentiert. Beginn und Umfang der Obhutspflichten richten sich nach der tatsächlichen, vereinbarungsgemäßen Übernahme in den Herrschaftsbereich des Auftragnehmers und den gesetzlichen Vorschriften. Bearbeitungspflichten entstehen erst mit einem wirksam erteilten und angenommenen Werkstattauftrag.
2. Vereinbarte Abhol- oder Zustellzeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Bei absehbaren Verzögerungen wird der Auftraggeber informiert und ein neuer Zeitraum abgestimmt.
3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass das Fahrzeug am vereinbarten Ort zugänglich ist, und teilt eine fehlende Fahrbereitschaft oder Verkehrssicherheit vorab mit.
4. Die Herausgabe erfolgt an den Auftraggeber oder eine ausreichend legitimierte Person. Kontaktlose Übergaben bedürfen einer vorherigen Vereinbarung und werden dokumentiert.
5. Das bloße, nicht vereinbarte Abstellen eines Fahrzeugs oder Schlüssels außerhalb der Öffnungszeiten begründet keinen Werkstattauftrag. Bei einer vorher vereinbarten kontaktlosen Übergabe werden Ort, Zeitpunkt, Schlüsselübergabe und Fahrzeugzustand nach dem vereinbarten Verfahren dokumentiert. Beginn und Umfang der Obhutspflichten richten sich nach der tatsächlichen, vereinbarungsgemäßen Übernahme in den Herrschaftsbereich des Auftragnehmers und den gesetzlichen Vorschriften. Bearbeitungspflichten entstehen erst mit einem wirksam erteilten und angenommenen Werkstattauftrag.
§ 16 Verkehrssicherheit, Warnhinweise und abgelehnte Maßnahmen
1. Eine allgemeine Prüfung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit des gesamten Fahrzeugs ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde. Offensichtliche erhebliche Sicherheitsmängel, die bei der Auftragsausführung ohne gesonderte Prüfung erkennbar werden, werden dem Auftraggeber mitgeteilt.
2. Wird ein Fahrzeug nach dem festgestellten Zustand als nicht verkehrssicher oder nicht fahrbereit eingeschätzt, kann der Auftragnehmer eine Probefahrt, Überführung auf eigener Achse oder sonstige gefährdende Nutzung ablehnen und eine Abholung durch einen geeigneten Transportdienst empfehlen.
3. Lehnt der Auftraggeber empfohlene oder fachlich erforderliche Sicherheitsmaßnahmen trotz dokumentiertem Hinweis ab, ist dies zu dokumentieren. Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgen, die ausschließlich auf dem mitgeteilten, nicht vom Auftragnehmer verursachten und nicht beseitigten Sicherheitsmangel beruhen. Eigene Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
4. Die Herausgabe des Fahrzeugs und etwaige gesetzliche Anzeige-, Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechte richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Wird ein Fahrzeug nach dem festgestellten Zustand als nicht verkehrssicher oder nicht fahrbereit eingeschätzt, kann der Auftragnehmer eine Probefahrt, Überführung auf eigener Achse oder sonstige gefährdende Nutzung ablehnen und eine Abholung durch einen geeigneten Transportdienst empfehlen.
3. Lehnt der Auftraggeber empfohlene oder fachlich erforderliche Sicherheitsmaßnahmen trotz dokumentiertem Hinweis ab, ist dies zu dokumentieren. Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgen, die ausschließlich auf dem mitgeteilten, nicht vom Auftragnehmer verursachten und nicht beseitigten Sicherheitsmangel beruhen. Eigene Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
4. Die Herausgabe des Fahrzeugs und etwaige gesetzliche Anzeige-, Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechte richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 17 Fahrzeugreinigung und persönliche Gegenstände
1. Eine Fahrzeugreinigung wird nur geschuldet, wenn sie vereinbart oder als Nebenleistung ausdrücklich angeboten wird. Geringfügige arbeitsbedingte Verschmutzungen dürfen ohne gesonderte Vereinbarung fachgerecht entfernt werden.
2. Der Auftraggeber weist vorab auf empfindliche Lackierungen, Folierungen, Dekore, lose Anbauteile, Vorschäden und Waschanlageneinschränkungen hin. Bei erkennbaren Risiken darf der Auftragnehmer eine Reinigung ablehnen oder eine gesonderte Abstimmung verlangen.
3. Wertsachen, Bargeld, Dokumente, Datenträger und sonstige nicht fahrzeugbezogene Gegenstände sind vor Übergabe zu entfernen. Eine besondere Verwahrung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung übernommen. Die gesetzliche Haftung für eigenes Verschulden bleibt unberührt.
2. Der Auftraggeber weist vorab auf empfindliche Lackierungen, Folierungen, Dekore, lose Anbauteile, Vorschäden und Waschanlageneinschränkungen hin. Bei erkennbaren Risiken darf der Auftragnehmer eine Reinigung ablehnen oder eine gesonderte Abstimmung verlangen.
3. Wertsachen, Bargeld, Dokumente, Datenträger und sonstige nicht fahrzeugbezogene Gegenstände sind vor Übergabe zu entfernen. Eine besondere Verwahrung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung übernommen. Die gesetzliche Haftung für eigenes Verschulden bleibt unberührt.
§ 18 Räder- und Reifeneinlagerung
1. Eine Räder- oder Reifeneinlagerung bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Umfang, Saison, Preis und Identifikation des eingelagerten Radsatzes ergeben sich aus dem Einlagerungsauftrag oder einer bei Vertragsschluss wirksam einbezogenen Preisliste.
2. Eine umfassende technische Prüfung auf Alterung, Beschädigung, Mindestprofiltiefe, Zulässigkeit oder Verkehrssicherheit ist nur geschuldet, wenn sie beauftragt wurde. Offensichtliche sicherheitsrelevante Auffälligkeiten, die ohne gesonderte Prüfung erkennbar werden, werden mitgeteilt.
3. Nach Beendigung der Einlagerung oder einer Abholaufforderung setzt der Auftragnehmer eine angemessene Abholfrist von mindestens vier Wochen. Nach fruchtlosem Ablauf können die im Einlagerungsauftrag oder der einbezogenen Preisliste vereinbarten angemessenen zusätzlichen Lagerkosten verlangt werden; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Aufwands offen.
4. Eine Verwertung, Hinterlegung oder Entsorgung nicht abgeholter Räder oder Reifen erfolgt nur nach vorheriger Androhung in Textform und ausschließlich unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
5. Bei Verlust oder Beschädigung haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften und § 26. Bei der Bemessung eines Schadens an gebrauchten Rädern oder Reifen sind insbesondere Alter, Zustand, Laufleistung, Abnutzung und der Marktwert zum Schadenszeitpunkt zu berücksichtigen.
2. Eine umfassende technische Prüfung auf Alterung, Beschädigung, Mindestprofiltiefe, Zulässigkeit oder Verkehrssicherheit ist nur geschuldet, wenn sie beauftragt wurde. Offensichtliche sicherheitsrelevante Auffälligkeiten, die ohne gesonderte Prüfung erkennbar werden, werden mitgeteilt.
3. Nach Beendigung der Einlagerung oder einer Abholaufforderung setzt der Auftragnehmer eine angemessene Abholfrist von mindestens vier Wochen. Nach fruchtlosem Ablauf können die im Einlagerungsauftrag oder der einbezogenen Preisliste vereinbarten angemessenen zusätzlichen Lagerkosten verlangt werden; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Aufwands offen.
4. Eine Verwertung, Hinterlegung oder Entsorgung nicht abgeholter Räder oder Reifen erfolgt nur nach vorheriger Androhung in Textform und ausschließlich unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
5. Bei Verlust oder Beschädigung haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften und § 26. Bei der Bemessung eines Schadens an gebrauchten Rädern oder Reifen sind insbesondere Alter, Zustand, Laufleistung, Abnutzung und der Marktwert zum Schadenszeitpunkt zu berücksichtigen.
§ 19 Altteile und Austauschteile
1. Ausgebaute Altteile bleiben grundsätzlich Eigentum des Auftraggebers und können bei Fahrzeugabholung herausverlangt werden, soweit keine gesetzlichen, sicherheitsbezogenen, Garantie-, Beweis-, Pfand-, Tausch- oder Entsorgungspflichten entgegenstehen.
2. Der Auftraggeber wählt im Werkstattauftrag, ob ausgebaute Altteile – soweit keine gesetzlichen, sicherheitsbezogenen, Garantie-, Beweis-, Pfand-, Tausch- oder Entsorgungspflichten entgegenstehen – herausgegeben oder fachgerecht entsorgt werden sollen. Bei gewählter Entsorgung ist der Auftragnehmer zur sofortigen Entsorgung nach dem Ausbau berechtigt. Bei gewählter Herausgabe sind die Teile bei Fahrzeugabholung mitzunehmen. Geschieht dies trotz Bereitstellung nicht, kann der Auftragnehmer nach Mitteilung in Textform und Ablauf einer angemessenen Frist eine externe Lagerung auf Kosten des Auftraggebers veranlassen. Eine Entsorgung erfolgt dann nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder gesetzlicher Berechtigung.
3. Für Gewährleistungs-, Nacherfüllungs-, Lieferanten-, Hersteller-, Prüf- oder Beweiszwecke dürfen Teile für eine angemessene Dauer zurückbehalten werden.
4. Bei Austausch- oder Tauschaggregaten besteht kein Herausgabeanspruch auf das ausgebaute Altaggregat, wenn dessen Rückgabe Bestandteil des vereinbarten Tauschsystems ist. Auf diese Besonderheit wird im Auftrag oder Angebot hingewiesen.
2. Der Auftraggeber wählt im Werkstattauftrag, ob ausgebaute Altteile – soweit keine gesetzlichen, sicherheitsbezogenen, Garantie-, Beweis-, Pfand-, Tausch- oder Entsorgungspflichten entgegenstehen – herausgegeben oder fachgerecht entsorgt werden sollen. Bei gewählter Entsorgung ist der Auftragnehmer zur sofortigen Entsorgung nach dem Ausbau berechtigt. Bei gewählter Herausgabe sind die Teile bei Fahrzeugabholung mitzunehmen. Geschieht dies trotz Bereitstellung nicht, kann der Auftragnehmer nach Mitteilung in Textform und Ablauf einer angemessenen Frist eine externe Lagerung auf Kosten des Auftraggebers veranlassen. Eine Entsorgung erfolgt dann nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder gesetzlicher Berechtigung.
3. Für Gewährleistungs-, Nacherfüllungs-, Lieferanten-, Hersteller-, Prüf- oder Beweiszwecke dürfen Teile für eine angemessene Dauer zurückbehalten werden.
4. Bei Austausch- oder Tauschaggregaten besteht kein Herausgabeanspruch auf das ausgebaute Altaggregat, wenn dessen Rückgabe Bestandteil des vereinbarten Tauschsystems ist. Auf diese Besonderheit wird im Auftrag oder Angebot hingewiesen.
§ 20 Fertigstellung, Abnahme, Abholung, Rechnung, Zahlung und Standkosten
1. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber nach Fertigstellung über die Abhol- und Abnahmemöglichkeit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen und das Fahrzeug innerhalb der mitgeteilten angemessenen Frist abzuholen.
2. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Gegenüber Verbrauchern wird zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen.
3. Die Vergütung wird mit Abnahme und Rechnungsstellung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Vereinbarte Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen werden angerechnet.
4. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich spätestens bei Fahrzeugabholung mit einem vom Auftragnehmer angebotenen Zahlungsmittel, soweit keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde. Der Auftragnehmer kann die Herausgabe im Rahmen gesetzlicher Zurückbehaltungs- oder Pfandrechte von der Zahlung fälliger Forderungen abhängig machen.
5. Holt der Auftraggeber das Fahrzeug trotz Fertigstellungsmitteilung und einer angemessenen Abholfrist von mindestens fünf Werktagen schuldhaft nicht ab, können die im Werkstattauftrag oder einer bei Vertragsschluss wirksam einbezogenen Preisliste vereinbarten angemessenen Stand- und Verwahrkosten berechnet werden. Voraussetzung ist ein Hinweis auf Beginn und Höhe der Kosten in der Fertigstellungs- oder Abholmitteilung. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
6. Nach weiterer erfolgloser Abholaufforderung darf der Auftragnehmer das Fahrzeug, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, auf Kosten des Auftraggebers an einen geeigneten externen Stell- oder Verwahrort verbringen. Die Maßnahme wird vorab angekündigt, sofern keine dringenden Sicherheitsgründe entgegenstehen.
7. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen Verzugsfolgen nach § 288 BGB in der jeweils geltenden Fassung. Gegenüber einem Auftraggeber, der kein Verbraucher ist, umfasst dies bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
2. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Gegenüber Verbrauchern wird zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen.
3. Die Vergütung wird mit Abnahme und Rechnungsstellung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Vereinbarte Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen werden angerechnet.
4. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich spätestens bei Fahrzeugabholung mit einem vom Auftragnehmer angebotenen Zahlungsmittel, soweit keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde. Der Auftragnehmer kann die Herausgabe im Rahmen gesetzlicher Zurückbehaltungs- oder Pfandrechte von der Zahlung fälliger Forderungen abhängig machen.
5. Holt der Auftraggeber das Fahrzeug trotz Fertigstellungsmitteilung und einer angemessenen Abholfrist von mindestens fünf Werktagen schuldhaft nicht ab, können die im Werkstattauftrag oder einer bei Vertragsschluss wirksam einbezogenen Preisliste vereinbarten angemessenen Stand- und Verwahrkosten berechnet werden. Voraussetzung ist ein Hinweis auf Beginn und Höhe der Kosten in der Fertigstellungs- oder Abholmitteilung. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
6. Nach weiterer erfolgloser Abholaufforderung darf der Auftragnehmer das Fahrzeug, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, auf Kosten des Auftraggebers an einen geeigneten externen Stell- oder Verwahrort verbringen. Die Maßnahme wird vorab angekündigt, sofern keine dringenden Sicherheitsgründe entgegenstehen.
7. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen Verzugsfolgen nach § 288 BGB in der jeweils geltenden Fassung. Gegenüber einem Auftraggeber, der kein Verbraucher ist, umfasst dies bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 21 Unfallreparatur und Abrechnung mit Versicherern
1. Auch wenn eine Haftpflicht-, Kasko- oder sonstige Versicherung die Kosten ganz oder teilweise übernehmen soll, bleibt der Auftraggeber Vertragspartner und Schuldner der vereinbarten Vergütung. Eine Direktabrechnung oder Kommunikation mit einem Versicherer stellt weder eine Garantie für die vollständige Kostenübernahme noch eine Beschränkung der Werkstattvergütung auf die Versicherungsleistung dar. Eine Stundung ist damit nicht verbunden, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen eines Versicherers oder sonstiger Dritter werden erst mit tatsächlichem Eingang und nur in der eingegangenen Höhe auf die Werkstattforderung angerechnet.
2. Der Umfang einer etwaigen Leistungspflicht eines Versicherers richtet sich nach den jeweils maßgeblichen gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, die für den konkreten Schadenfall maßgeblichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere Werkstattbindungen, Partnerwerkstattregelungen, Selbstbeteiligungen, tarifliche Leistungsbegrenzungen oder sonstige Deckungsbeschränkungen, zu prüfen. Erkennbare konkrete Deckungs- oder Kürzungsrisiken werden dem Auftraggeber, soweit möglich und zumutbar, mitgeteilt.
3. Kürzt oder verweigert ein Versicherer seine Leistung ganz oder teilweise, bleibt der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Werkstattvergütung verpflichtet, soweit er diese nach dem Werkstattauftrag wirksam schuldet. Dies gilt auch für vereinbarte und ordnungsgemäß erbrachte einzelne Auftragspositionen, die der Versicherer nicht oder nur teilweise anerkennt. Eine Kostenübernahme-, Freigabe-, Prüf- oder Regulierungsmitteilung eines Versicherers begrenzt die Werkstattvergütung nur, wenn der Auftragnehmer einer solchen Begrenzung ausdrücklich zugestimmt hat.
4. Abtretungen erfüllungshalber, Zahlungsanweisungen und hierzu erforderliche Vollmachten werden gesondert vereinbart. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vor Inanspruchnahme des Auftraggebers einen Rechtsstreit gegen einen Versicherer zu führen oder dessen Ausgang abzuwarten. Besteht hinsichtlich des offenen Betrags noch ein erfüllungshalber an den Auftragnehmer abgetretener Versicherungsanspruch, ist die Zahlung des Auftraggebers insoweit nur Zug um Zug gegen Freigabe oder Rückabtretung des entsprechenden Anspruchsteils geschuldet. Der Auftragnehmer bietet die Freigabe oder Rückabtretung mit der Zahlungsaufforderung an. Eine doppelte Befriedigung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
5. Bestehen vor Beginn wesentlicher Reparaturarbeiten erkennbare konkrete Anhaltspunkte für einen wirtschaftlichen Totalschaden oder ein erhebliches Missverhältnis zwischen Fahrzeugwert und Reparaturkosten, wird der Auftraggeber hierauf hingewiesen, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
2. Der Umfang einer etwaigen Leistungspflicht eines Versicherers richtet sich nach den jeweils maßgeblichen gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, die für den konkreten Schadenfall maßgeblichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere Werkstattbindungen, Partnerwerkstattregelungen, Selbstbeteiligungen, tarifliche Leistungsbegrenzungen oder sonstige Deckungsbeschränkungen, zu prüfen. Erkennbare konkrete Deckungs- oder Kürzungsrisiken werden dem Auftraggeber, soweit möglich und zumutbar, mitgeteilt.
3. Kürzt oder verweigert ein Versicherer seine Leistung ganz oder teilweise, bleibt der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Werkstattvergütung verpflichtet, soweit er diese nach dem Werkstattauftrag wirksam schuldet. Dies gilt auch für vereinbarte und ordnungsgemäß erbrachte einzelne Auftragspositionen, die der Versicherer nicht oder nur teilweise anerkennt. Eine Kostenübernahme-, Freigabe-, Prüf- oder Regulierungsmitteilung eines Versicherers begrenzt die Werkstattvergütung nur, wenn der Auftragnehmer einer solchen Begrenzung ausdrücklich zugestimmt hat.
4. Abtretungen erfüllungshalber, Zahlungsanweisungen und hierzu erforderliche Vollmachten werden gesondert vereinbart. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vor Inanspruchnahme des Auftraggebers einen Rechtsstreit gegen einen Versicherer zu führen oder dessen Ausgang abzuwarten. Besteht hinsichtlich des offenen Betrags noch ein erfüllungshalber an den Auftragnehmer abgetretener Versicherungsanspruch, ist die Zahlung des Auftraggebers insoweit nur Zug um Zug gegen Freigabe oder Rückabtretung des entsprechenden Anspruchsteils geschuldet. Der Auftragnehmer bietet die Freigabe oder Rückabtretung mit der Zahlungsaufforderung an. Eine doppelte Befriedigung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
5. Bestehen vor Beginn wesentlicher Reparaturarbeiten erkennbare konkrete Anhaltspunkte für einen wirtschaftlichen Totalschaden oder ein erhebliches Missverhältnis zwischen Fahrzeugwert und Reparaturkosten, wird der Auftraggeber hierauf hingewiesen, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
§ 22 Kündigung, Auftragsbeendigung und unterlassene Mitwirkung
1. Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag bis zur Vollendung nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers richtet sich insbesondere nach § 648 BGB; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden angerechnet.
2. Bereits beauftragte und ordnungsgemäß erbrachte Diagnose-, Prüf-, Demontage-, Reparatur- und Dokumentationsleistungen sowie tatsächlich entstandene, nicht ersparte Aufwendungen werden abgerechnet.
3. Der Auftragnehmer kann den Vertrag aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften beenden, insbesondere wenn eine sichere oder fachgerechte Ausführung unmöglich ist, erforderliche Mitwirkung trotz angemessener Fristsetzung ausbleibt oder eine vereinbarte angemessene Vorauszahlung trotz Fälligkeit nicht geleistet wird. Vor einer Beendigung wird dem Auftraggeber grundsätzlich Gelegenheit zur Abhilfe gegeben, soweit dies zumutbar ist.
4. Bei ausbleibender erforderlicher Mitwirkung kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften eine angemessene Entschädigung verlangen und nach Fristsetzung den Vertrag beenden. Der Auftragnehmer wird ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft berücksichtigen.
5. Bei Auftragsbeendigung wird das Fahrzeug in dem nach fachlichen und sicherheitsrechtlichen Möglichkeiten herstellbaren Zustand zur Abholung bereitgestellt. Erforderliche Sicherungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden abgestimmt; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
6. Ein gesetzlicher Verbraucherwiderruf richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Widerrufsfolgen und wird nicht als Kündigung nach § 648 BGB behandelt.
2. Bereits beauftragte und ordnungsgemäß erbrachte Diagnose-, Prüf-, Demontage-, Reparatur- und Dokumentationsleistungen sowie tatsächlich entstandene, nicht ersparte Aufwendungen werden abgerechnet.
3. Der Auftragnehmer kann den Vertrag aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften beenden, insbesondere wenn eine sichere oder fachgerechte Ausführung unmöglich ist, erforderliche Mitwirkung trotz angemessener Fristsetzung ausbleibt oder eine vereinbarte angemessene Vorauszahlung trotz Fälligkeit nicht geleistet wird. Vor einer Beendigung wird dem Auftraggeber grundsätzlich Gelegenheit zur Abhilfe gegeben, soweit dies zumutbar ist.
4. Bei ausbleibender erforderlicher Mitwirkung kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften eine angemessene Entschädigung verlangen und nach Fristsetzung den Vertrag beenden. Der Auftragnehmer wird ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft berücksichtigen.
5. Bei Auftragsbeendigung wird das Fahrzeug in dem nach fachlichen und sicherheitsrechtlichen Möglichkeiten herstellbaren Zustand zur Abholung bereitgestellt. Erforderliche Sicherungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden abgestimmt; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
6. Ein gesetzlicher Verbraucherwiderruf richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Widerrufsfolgen und wird nicht als Kündigung nach § 648 BGB behandelt.
§ 23 Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht und Eigentumsvorbehalt
1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner fälligen Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten, im Eigentum des Auftraggebers stehenden Gegenständen zu. Daneben bleiben die gesetzlichen Zurückbehaltungs- und Pfandrechte, insbesondere das Unternehmerpfandrecht nach § 647 BGB, unberührt.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen fälliger Forderungen aus früheren, mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängenden Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt es nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Steht das Fahrzeug oder ein sonstiger in Besitz gelangter Gegenstand nicht im Eigentum des Auftraggebers, bestehen vertragliche oder gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte nur im gesetzlich zulässigen Umfang. Der Auftragnehmer kann vor kostenintensiven Arbeiten eine angemessene Sicherheit oder Zustimmung des Berechtigten verlangen. Rechte Dritter bleiben unberührt.
4. An gelieferten, noch nicht zu wesentlichen Fahrzeugbestandteilen gewordenen Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen behält sich der Auftragnehmer das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag vor.
5. Die Verwertung eines vertraglichen oder gesetzlichen Pfandrechts erfolgt ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften und nach vorheriger Androhung mit angemessener Zahlungsfrist.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen fälliger Forderungen aus früheren, mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängenden Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt es nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Steht das Fahrzeug oder ein sonstiger in Besitz gelangter Gegenstand nicht im Eigentum des Auftraggebers, bestehen vertragliche oder gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte nur im gesetzlich zulässigen Umfang. Der Auftragnehmer kann vor kostenintensiven Arbeiten eine angemessene Sicherheit oder Zustimmung des Berechtigten verlangen. Rechte Dritter bleiben unberührt.
4. An gelieferten, noch nicht zu wesentlichen Fahrzeugbestandteilen gewordenen Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen behält sich der Auftragnehmer das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag vor.
5. Die Verwertung eines vertraglichen oder gesetzlichen Pfandrechts erfolgt ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften und nach vorheriger Androhung mit angemessener Zahlungsfrist.
§ 24 Lieferverzögerungen, Ersatzteilverfügbarkeit und höhere Gewalt
1. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich angemessen, soweit die Leistung durch unvorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse verzögert wird, insbesondere Liefer- oder Transportstörungen, Hersteller- oder Backend-Ausfälle, behördliche Maßnahmen, Energie- oder IT-Ausfälle, Naturereignisse oder Arbeitskämpfe.
2. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über eine wesentliche Störung und deren voraussichtliche Auswirkungen, soweit diese absehbar sind. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers wegen Verzögerung oder Unmöglichkeit bleiben unberührt.
3. Ist ein erforderliches Teil nicht verfügbar, dürfen nur nach vorheriger Abstimmung fachlich geeignete Alternativen eingesetzt werden. Ergeben sich hieraus Preis-, Qualitäts-, Garantie- oder Funktionsunterschiede, werden diese vor der Freigabe mitgeteilt.
4. Kann die Leistung dauerhaft nicht oder nur mit unzumutbarer Verzögerung erbracht werden, gelten die gesetzlichen Rücktritts-, Kündigungs- und Abrechnungsregeln.
2. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über eine wesentliche Störung und deren voraussichtliche Auswirkungen, soweit diese absehbar sind. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers wegen Verzögerung oder Unmöglichkeit bleiben unberührt.
3. Ist ein erforderliches Teil nicht verfügbar, dürfen nur nach vorheriger Abstimmung fachlich geeignete Alternativen eingesetzt werden. Ergeben sich hieraus Preis-, Qualitäts-, Garantie- oder Funktionsunterschiede, werden diese vor der Freigabe mitgeteilt.
4. Kann die Leistung dauerhaft nicht oder nur mit unzumutbarer Verzögerung erbracht werden, gelten die gesetzlichen Rücktritts-, Kündigungs- und Abrechnungsregeln.
§ 25 Mängelrechte und Nacherfüllung
1. Für Mängel der Werkleistung gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen AGB wirksam nichts Abweichendes geregelt ist. Für Mängelansprüche aus Werkleistungen, deren Erfolg in der Wartung oder Veränderung einer beweglichen Sache besteht, insbesondere aus Reparatur-, Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht, soweit auf den betreffenden Vertragsbestandteil zwingende kaufrechtliche Vorschriften, insbesondere die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, Anwendung finden. Die Verkürzung gilt ferner nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, wegen arglistig verschwiegener Mängel, aus einer übernommenen Garantie oder einem übernommenen Beschaffungsrisiko, nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Frist vorsehen.
2. Der Auftraggeber soll Beanstandungen möglichst zeitnah und unter Beschreibung der Symptome mitteilen. Er hat dem Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben und das Fahrzeug hierzu zur Verfügung zu stellen, soweit dies zumutbar ist.
3. Die vorherige Gelegenheit zur Nacherfüllung ist nicht erforderlich, wenn sie gesetzlich entbehrlich, unmöglich, verweigert, fehlgeschlagen oder dem Auftraggeber unzumutbar ist. Bei dringender Betriebsunfähigkeit und unzumutbarer Rückführung soll der Auftragnehmer vor einer Fremdreparatur informiert werden, soweit dies möglich ist.
4. Nimmt der Auftraggeber oder ein Dritter ohne erforderliche vorherige Gelegenheit zur Prüfung oder Nacherfüllung Veränderungen vor, werden Mängelrechte nur insoweit berührt, als hierdurch die Feststellung, Ursachenzuordnung oder Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
5. Keine Mängelrechte bestehen für normalen Verschleiß, alters- oder nutzungsbedingten Materialabbau, Unfall- oder Fremdeinwirkung, unsachgemäße Behandlung oder Mängel beigestellter Teile, soweit kein eigener Werkmangel des Auftragnehmers vorliegt.
6. Eine Kulanzleistung oder freiwillige Nachbesserung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht begründet keine weitergehende Garantie und hemmt oder erneuert Verjährungsfristen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
2. Der Auftraggeber soll Beanstandungen möglichst zeitnah und unter Beschreibung der Symptome mitteilen. Er hat dem Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben und das Fahrzeug hierzu zur Verfügung zu stellen, soweit dies zumutbar ist.
3. Die vorherige Gelegenheit zur Nacherfüllung ist nicht erforderlich, wenn sie gesetzlich entbehrlich, unmöglich, verweigert, fehlgeschlagen oder dem Auftraggeber unzumutbar ist. Bei dringender Betriebsunfähigkeit und unzumutbarer Rückführung soll der Auftragnehmer vor einer Fremdreparatur informiert werden, soweit dies möglich ist.
4. Nimmt der Auftraggeber oder ein Dritter ohne erforderliche vorherige Gelegenheit zur Prüfung oder Nacherfüllung Veränderungen vor, werden Mängelrechte nur insoweit berührt, als hierdurch die Feststellung, Ursachenzuordnung oder Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
5. Keine Mängelrechte bestehen für normalen Verschleiß, alters- oder nutzungsbedingten Materialabbau, Unfall- oder Fremdeinwirkung, unsachgemäße Behandlung oder Mängel beigestellter Teile, soweit kein eigener Werkmangel des Auftragnehmers vorliegt.
6. Eine Kulanzleistung oder freiwillige Nachbesserung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht begründet keine weitergehende Garantie und hemmt oder erneuert Verjährungsfristen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
§ 26 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesen Fällen auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus einer übernommenen Garantie oder einem übernommenen Beschaffungsrisiko sowie aus sonstigen zwingenden Vorschriften bleibt unberührt.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
5. Für nicht zur Fahrzeugausstattung gehörende Gegenstände wird keine besondere Verwahrung übernommen. Dies beschränkt nicht die Haftung für schuldhafte Beschädigung oder Verlust durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesen Fällen auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus einer übernommenen Garantie oder einem übernommenen Beschaffungsrisiko sowie aus sonstigen zwingenden Vorschriften bleibt unberührt.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
5. Für nicht zur Fahrzeugausstattung gehörende Gegenstände wird keine besondere Verwahrung übernommen. Dies beschränkt nicht die Haftung für schuldhafte Beschädigung oder Verlust durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen.
§ 27 Sonderregelungen für Unternehmer
1. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige gleichartige Geschäftsbeziehungen, sofern bei Begründung der Geschäftsbeziehung wirksam auf sie hingewiesen wurde.
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann und ist eine Untersuchungs- oder Rügepflicht nach § 377 HGB auf einen kaufrechtlichen Bestandteil des Vertrags anwendbar, bleiben diese Pflichten unberührt.
3. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen sowie mit Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig.
4. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Mayen Gerichtsstand. Der Auftragnehmer darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann und ist eine Untersuchungs- oder Rügepflicht nach § 377 HGB auf einen kaufrechtlichen Bestandteil des Vertrags anwendbar, bleiben diese Pflichten unberührt.
3. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen sowie mit Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig.
4. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Mayen Gerichtsstand. Der Auftragnehmer darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.
§ 28 Kommunikation, elektronische Freigaben und Dokumentation
1. Vertragsbezogene Mitteilungen, Kostenvoranschläge, Rückfragen, Freigaben, Fertigstellungs- und Abholmitteilungen sowie Rechnungen können über die vereinbarten Kommunikationswege, insbesondere die Signaturplattform, E-Mail, SMS oder Telefon, erfolgen.
2. Der Auftraggeber hält seine Kontaktdaten aktuell und sorgt für eine zumutbare Erreichbarkeit. Erklärungen gelten nur nach den gesetzlichen Zugangsregeln als zugegangen.
3. Kostenrelevante Freigaben sollen in Textform erfolgen. Telefonische Erklärungen bleiben wirksam, werden jedoch aus Beweisgründen mit Datum, Uhrzeit, Gesprächspartner, Leistungsumfang und Kostenrahmen dokumentiert und möglichst anschließend in Textform bestätigt.
4. Fotografien, Annahmeprotokolle, Diagnoseprotokolle, Messwerte, Fehlerspeicher, Arbeitszeitaufzeichnungen, Teilebelege, Signaturprotokolle und Kommunikationsnachweise dürfen im erforderlichen Umfang zur Vertragsdurchführung, Qualitätssicherung, Abrechnung und Beweissicherung erstellt und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt werden. Sie begründen keine unangemessene Beweislastumkehr; den Parteien bleibt der Gegenbeweis offen.
5. Eine Kommunikation über WhatsApp oder andere Messengerdienste erfolgt nur, wenn der Auftraggeber diesen Kommunikationsweg freiwillig gewählt oder – soweit datenschutzrechtlich erforderlich – gesondert eingewilligt hat. Alternative Kommunikationswege bleiben verfügbar. Eine Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
6. Die Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung ist keine Einwilligung in Verarbeitungen, die auf Vertragserfüllung oder gesetzlichen Pflichten beruhen. Freiwillige Einwilligungen werden getrennt eingeholt.
2. Der Auftraggeber hält seine Kontaktdaten aktuell und sorgt für eine zumutbare Erreichbarkeit. Erklärungen gelten nur nach den gesetzlichen Zugangsregeln als zugegangen.
3. Kostenrelevante Freigaben sollen in Textform erfolgen. Telefonische Erklärungen bleiben wirksam, werden jedoch aus Beweisgründen mit Datum, Uhrzeit, Gesprächspartner, Leistungsumfang und Kostenrahmen dokumentiert und möglichst anschließend in Textform bestätigt.
4. Fotografien, Annahmeprotokolle, Diagnoseprotokolle, Messwerte, Fehlerspeicher, Arbeitszeitaufzeichnungen, Teilebelege, Signaturprotokolle und Kommunikationsnachweise dürfen im erforderlichen Umfang zur Vertragsdurchführung, Qualitätssicherung, Abrechnung und Beweissicherung erstellt und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt werden. Sie begründen keine unangemessene Beweislastumkehr; den Parteien bleibt der Gegenbeweis offen.
5. Eine Kommunikation über WhatsApp oder andere Messengerdienste erfolgt nur, wenn der Auftraggeber diesen Kommunikationsweg freiwillig gewählt oder – soweit datenschutzrechtlich erforderlich – gesondert eingewilligt hat. Alternative Kommunikationswege bleiben verfügbar. Eine Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
6. Die Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung ist keine Einwilligung in Verarbeitungen, die auf Vertragserfüllung oder gesetzlichen Pflichten beruhen. Freiwillige Einwilligungen werden getrennt eingeholt.
§ 29 Kfz-Schiedsstelle, Verbraucherstreitbeilegung, Recht und Schlussbestimmungen
1. Der Auftragnehmer ist Mitglied der Kraftfahrzeughandwerker-Innung Mittelrhein und nimmt bei Streitigkeiten aus Werkstattaufträgen nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensordnung an Verfahren der zuständigen Kfz-Schiedsstelle teil, sofern deren persönliche und sachliche Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind.
2. Zuständig ist die Kfz-Schiedsstelle der Kraftfahrzeughandwerker-Innungen Mittelrhein und Rhein-Lahn, Hoevelstraße 19, 56073 Koblenz, Webseite: www.kfz-innung.org/schiedsstelle. Zuständigkeit, Zugangsvoraussetzungen, Fristen und Verfahrensablauf richten sich nach der jeweils geltenden Verfahrensordnung der Kfz-Schiedsstelle.
3. Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle ist für Verbraucher grundsätzlich kostenfrei. Der Schiedsspruch ist für den Auftragnehmer nach Maßgabe der Verfahrensordnung bindend. Dem Verbraucher bleibt der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.
4. Außerhalb der vorstehend genannten branchenspezifischen Kfz-Schiedsstelle ist der Auftragnehmer nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes oder einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
5. Konnte eine Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag nicht unmittelbar zwischen dem Auftragnehmer und dem Verbraucher beigelegt werden, erteilt der Auftragnehmer dem Verbraucher die nach § 37 VSBG erforderlichen Informationen in Textform.
6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates unberührt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
7. Vertragssprache ist Deutsch, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
8. Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. § 306 Absatz 3 BGB bleibt unberührt.
2. Zuständig ist die Kfz-Schiedsstelle der Kraftfahrzeughandwerker-Innungen Mittelrhein und Rhein-Lahn, Hoevelstraße 19, 56073 Koblenz, Webseite: www.kfz-innung.org/schiedsstelle. Zuständigkeit, Zugangsvoraussetzungen, Fristen und Verfahrensablauf richten sich nach der jeweils geltenden Verfahrensordnung der Kfz-Schiedsstelle.
3. Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle ist für Verbraucher grundsätzlich kostenfrei. Der Schiedsspruch ist für den Auftragnehmer nach Maßgabe der Verfahrensordnung bindend. Dem Verbraucher bleibt der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.
4. Außerhalb der vorstehend genannten branchenspezifischen Kfz-Schiedsstelle ist der Auftragnehmer nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes oder einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
5. Konnte eine Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag nicht unmittelbar zwischen dem Auftragnehmer und dem Verbraucher beigelegt werden, erteilt der Auftragnehmer dem Verbraucher die nach § 37 VSBG erforderlichen Informationen in Textform.
6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates unberührt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
7. Vertragssprache ist Deutsch, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
8. Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. § 306 Absatz 3 BGB bleibt unberührt.